Rückenwind 01/2024

32 RAD IM ALLTAG In dem Begriff Fußgängerüberweg des § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) steckt dessen Zweck: Er soll den zu Fuß Gehenden und ihnen gleichgestellte Fahrende von Krankenfahr- und Rollstühlen gefahrlos die Überquerung der Straße ermöglichen. Das ist richtig: Radfahrende genießen diesen Vorrang gegenüber dem übrigen Verkehr nur dann, wenn sie vor dem Zebrastreifen absteigen und das Rad über die Straße schieben. In diesem Falle gelten Radfahrende als Fußgänger. Das ist das Missverständnis: Überqueren Radfahrende die Straße auf dem Zebrastreifen fahrend auf dem Rad, so ist das zwar von der StVO nicht verboten, sie genießen aber nicht den Schutz des Vorrangs der zu Fuß Gehenden vor dem anderen Verkehr, müssen also gegebenenfalls warten, bis der querende Verkehr eine Überfahrt zulässt. Das kann teuer werden: Behindern Radfahrende, die über den Zebrastreifen fahren, den übrigen Verkehr, muss mit einem Bußgeld gerechnet werden; kommt es dabei gar zu einem Unfall mit einem querenden Fahrzeug, kann man sich nicht auf den Schutz des § 26 StVO berufen. Das ist für die Frage einer möglichen Mitschuld bei Schadensersatzprozessen von erheblicher Bedeutung. Ob man den Schutz des § 26 StVO auch hat, also als Fußgänger zählt, wenn man das Fahrrad auf dem Zebrastreifen wie ein großes Laufrad sitzend nur mit den Füßen auf dem Boden abstoßend fortbewegt (eher nein!) oder wie einen Tretroller mit einem Fuß auf einem Pedal nutzt (eher ja!), darüber streiten die Gerichte noch. Jörg Baumann Foto: Freepik.com Wer darf was auf dem Zebrastreifen? Und was darf wer nicht? Wussten Sie schon... was gilt, wenn Radfahrende einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) überqueren wollen? IT-Beratung PC-Konfiguration Olaf Runge 0228 1809377 it-rat@netcologne.de www.runge-it.expert

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