32 | BAD AACHEN 01/25 IMMOBILIEN-SPEZIAL Bei Ärger mit der Bauzeit Sind wir einmal ehrlich, welches Bauvorhaben wird wirklich in der ursprünglich geplanten und vereinbarten Zeit fertiggestellt? Verzüge sind den immer komplexer werdenden Bauvorhaben und einem dichter werdenden Geflecht an technischen Regelungen geschuldet. Häufig können Handwerksunternehmen nicht wie vertraglich vor- gesehen, ihre Leistung erbringen, weil Planungen, Genehmigungen, Vorleistungen fehlen oder Komplikationen auftreten. Die Folge: eine Bauzeitverschiebung. In dem Fall können Zahlungsansprüche der Handwerker gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Auftraggeber entstehen. Einen automatischen Anspruch des Handwerkers auf weitergehende Vergütung oder Schadenersatz im Falle einer Bauzeitverschiebung gibt es ohne eine Anspruchsgrundlage jedoch nicht. Wie ist es aber, wenn dem Bauunternehmer durch eine nicht von ihm verursachte Bauzeitverschiebung Mehrkosten entstehen, weil das Material teurer geworden ist oder sich die Lohnkosten erhöht haben? Hat er dann Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten? Dem hat der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 19. September 2024 – Aktenzeichen VII ZR 10/24 – eine Absage erteilt. Der BGH erkennt keine Anspruchsgrundlage. Dies führt auch dazu, dass im Falle, dass der Bauherr nicht ausnahmsweise die Bauzeitverschiebung Rechtsanwalt Marcel Mommertz erklärt eine neue BGH-Entscheidung zu Mehrkostenansprüchen des Bauunternehmers bei Bauzeitverschiebungen. JURISTISCHE KOMPETENZ DURCH SPEZIALISIERUNG 23 RECHTSANWÄLTE · 23 FACHANWALTSCHAFTEN Unser Kompetenz-Team Bau- und Architektenrecht Friedrichstraße 17-19 · 52070 Aachen tel +49.(0)241.946 68-0 · www.delheid.de Carlo Soiron Markus Cosler Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement und Baustellenmanagement an der FH Aachen Dr. Martin Weber Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Öffentliches Baurecht) Fachanwalt für Vergaberecht Melanie Bentz Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Markus Meyer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Marcel Mommertz Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Stefan Hütten Die Spezialthemen 2025 Ihr Ansprechpartner Christoph Hartmann Geschäftsführer Kwartier 106 · Grüner Weg 106 52070 Aachen Telefon: 0241/401018-2 c.hartmann@bad-aachen.net Ihr Medium für regionalen Werbeerfolg! 01 | 25 02 | 25 03 | 25 04 | 25 05 | 25 06 | 25 07 | 25 08 | 25 09 | 25 10 | 25 11 | 25 12 | 25 Immobilien & Smart Home Karneval/Hochzeit Mode/Schönheit/Lifestyle Mobilität/Haus & Garten Außengastronomie Grillen-Spezial Ferien-Tipps Kultur Open Air Feiern & Tagen Mode/Schönheit/Lifestyle, Der Garten im Herbst Uhren/Schmuck/Advent Weihnachten/Silvester, Vorausblick auf 2026 BAD AACHEN erscheint kostenlos mit einer Auflage von 30.000 Exemplaren jeweils zum Monatsbeginn. Unsere Mediadaten für 2025 finden Sie hier: www.bad-aachen.net Foto: Delheid selbst verschuldet hat, keine Ansprüche des Handwerkers auf Ersatz der ihm entstandenen Mehrkosten zustehen. So richtig die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei einer rein juristischen Betrachtungsweise ist, so verheerend ist sie für den Handwerker und die Bauwirtschaft, bewertet es Rechtsanwalt Marcel Mommertz von Delheid Soiron Hammer Rechtsanwälte. Ein Unternehmer könne bei Bauzeitverschiebungen mit erheblichen Kosten konfrontiert werden. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung müsse ihm daher geraten werden, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses im Falle einer Bauzeitverschiebung herbeizuführen, wenn keine Einigung mit der Auftraggeberseite erzielt werden könne. Nur so lasse sich ein unternehmerisches Risiko vermeiden. Der Rechtsanwalt geht davon aus, dass sich durch die nunmehrige Rechtsprechung des BGHs Bauvorhaben weiter verzögern oder gänzlich nicht zur Umsetzung gelangen könnten: „Ob dies angesichts der aktuellen Krise im Wohnungsbau sinnvoll ist, darf hinterfragt werden. Abhilfe schaffen kann nur der Gesetzgeber, aber dieser dürfte zunächst ebenfalls anderweitig beschäftigt sein, sodass es auch hier zu Verschiebungen kommen wird.“ www.delheid.de
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