125 Die Bürger der Städte standen außerhalb der Lehnspyramide. Stadtherren waren der König, Herzöge oder Bischöfe, die den Bürgern Sonderrechte (Privilegien) zugestanden. Der Stadtherr übte mit seinen Beauftragten die Rechtsprechung und Verwaltung aus. Erst im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts wurden den Bürgern Selbstverwaltungsrechte zugestanden. Lehen wurden ursprünglich nur leihweise übertragen. Nach dem Tod des Vasallen fielen sie an den Lehnsherrn zurück und konnten neu vergeben werden. Schon unter den letzten Karolingern setzte sich allerdings im ostfränkischen Reich der Grundsatz der Erblichkeit durch. Angesichts der politisch unsicheren Lage sah sich der König zu dieser Zeit gezwungen, Lehen an den jeweils Erstgeborenen weiterzugeben (Leihezwang). Lehen konnten jetzt auch von den Lehnsleuten weiter verliehen werden (Afterlehen). Die vom König belehnten Bischöfe, Äbte, Herzöge und Grafen gaben Teile der Lehen an die eigenen Gefolgsleute weiter. Auch sie leisteten einen Eid, der sie an ihren Lehnsherrn band, aber nicht mehr an den König. Die Lehen bildeten die wirtschaftliche Grundlage für die dem Dienstherrn zu leistenden Dienste. Der König hatte auf diese Lehen kaum noch Zugriff. Der Krone blieben auf Dauer nur die eigentlichen hoheitlichen Rechte, während die nutzbaren Rechte und die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Grundbesitz ganz an den Vasallen übergingen. Die Gefahr der Entfremdung war im Falle der Kirche nicht gegeben. Die hohen Geistlichen hatten keine Erben, sodass der König nach ihrem Tod immer wieder neue Männer seines Vertrauens in die hohen Reichsämter einsetzen konnte. Der umfangreiche Grundbesitz der Klöster und Bistümer galt als Reichsgut, das den geistlichen Reichsfürsten als Lehen übertragen war. Mehr als die Hälfte aller Leistungen für das Reich erhielt der König von der Reichskirche. Unter den Reichsfürsten hatte sich im Verlauf des Mittelalters eine Gruppe herausgebildet, die das alleinige Recht zur Wahl (mhd. kur) des Königs für sich beanspruchte. Ursprünglich hatten alle Reichsfürsten dieses Wahlrecht, die nach Rang und Würde dem König unmittelbar folgenden Fürsten konnten aber seit jeher mit einer Vorentscheidung die Wahl beeinflussen. Ihre Zustimmung war seit 1198 Voraussetzung für eine rechtmäßige Wahl. Zu diesen Vorwählern (laudatores) gehörten die drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier und der Pfalzgraf bei Rhein. Ihre Territorien lagen auf altem Der König belehnt einen Fürsten (rechts), der seinerseits einen seiner Ritter (links) belehnt. Heidelberger Handschrift des Sachsenspiegels (um 1216 – 1220) Universitätsbibliothek Heidelberg, Cod. Pal. germ. 164, Bl. 001v.
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