Enges Tal und weite Welt

126 fränkischem Reichsboden. Zu Beginn des 13. Jahrhunderts wurde dieser Kreis um den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg erweitert. Die Stellung des Königs von Böhmen blieb bis 1289 umstritten. Immer wieder kam es zu Doppelwahlen, selbst als das Kurfürstenkolleg 1257 erstmals unter Ausschluss aller anderen Reichsfürsten auftrat. Im Jahr 1338 schlossen sich die Kurfürsten im Kurverein von Rhense enger zusammen, um sich vor einer Königswahl besser miteinander abzustimmen. Aus dem Kurverein ging später der Kurfürstenrat des Reichstags hervor. Die Goldene Bulle legte 1356 die Rechte und Pflichten der Kurfürsten endgültig fest. Jeder Reichsfürst kam als Kandidat infrage. Zuvor wurden ihnen allerdings vonseiten der Kurfürsten Zugeständnisse, seit dem Ende des 12. Jahrhunderts auch hohe Geldzahlungen abverlangt. Dies stärkte die Position der Landesherren zunehmend auf Kosten der königlichen Zentralgewalt. Spätestens seit dem 13. Jahrhundert wurden den Territorialherren vom König Rechte bestätigt oder neu verliehen, die eigentlich nur ihm zustanden. Dazu gehörte die Gerichtshoheit das Geleit-, Münz- und Zollrecht und das Recht, Burgen zu bauen und Städte zu gründen. Am Ende des Mittelalters hatten die Fürsten weitgehende Unabhängigkeit vom König durchgesetzt. Die Fürsten konnten ihr Land allerdings nicht allein regieren. Sie mussten sich auf ihren Adel, die Kirche und ihre Städte stützen. Zunächst übten sie Herrschaft nur im Auftrag des Fürsten aus, im Laufe der Zeit erlangten sie aber eine Teilhabe an der landesherrlichen Macht. Als Landstände organisiert, waren sie bei wichtigen Fragen zu Rate zu ziehen. Das Recht der Steuerbewilligung wurde dabei zu ihrem wirkungsvollsten Mittel. Neben der landesherrlichen Zentralverwaltung bildeten sich Unterherrschaften heraus, die vor allem im Bereich der Gerichtsbarkeit weitgehende Eigenständigkeit besaßen. Herrschaft wurde im Mittelalter nicht über ein fest umrissenes Gebiet auf der Grundlage einheitlicher Gesetze und Vorschriften ausgeübt, sondern ergab sich aus der Summe unterschiedlicher Rechte und Befugnisse gegenüber Personen und Sachen. Ein Grundherr konnte im Bereich seiner Grundherrschaft ohne weitere Herrschaftsbefugnisse sein, umgekehrt mit nur geringem Grundbesitz ausgestattet, wichtige Herrschaftsrechte im Auftrag seines Lehnsherrn ausüben. Alle erworbenen, verliehenen, Die Kurfürsten bei der Wahl Heinrich VII. zum König sind an ihren Wappen zu erkennen (von links nach rechts: die Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Federzeichnung auf Pergament (um 1340), Bilderchronik Heinrich VII., LHK: Best. 1 C, Nr. 1, fol. 3b.

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