127 übertragenen oder angeeigneten Rechte ließen ein Netz von persönlichen Rechtsbeziehungen, Ansprüchen und Verpflichtungen zwischen einzelnen Personen und Personengruppen entstehen. Diese Personenverbände waren jedoch nicht für alle Zeiten in ihrem Aufbau festgelegt, sondern wurden stets durch die hier bestehenden Kräfteverhältnisse neu bestimmt. Mächtige und weniger mächtige Herren waren gleichermaßen bemüht, ihre Position auszubauen. Der aufstrebende Adel nahmen dabei kaum Rücksicht auf Bindungen, die er mit dem König oder dem Hochadel eingegangen war, und war gleichzeitig bestrebt, Konkurrenten zurückzudrängen. Die Vielzahl der seit der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts im Kreisgebiet errichteten Burgen ist Beleg für diese Bestrebungen. Rechtsprechung und Verwaltung im Mittelalter221 Seit Karl dem Großen wurde zwischen einer Hohen und einer Niederen Gerichtsbarkeit unterschieden. Die Hochgerichte urteilten über Verbrechen, die mit Tod oder Verstümmelung bedroht waren. Dazu zählten insbesondere Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Notzucht, Raub, Diebstahl und Brandstiftung. Bei zivilen Klagen entschieden die Hochgerichte in Fragen des rechtlichen Standes von Personen und des Grundeigentums. Noch im hohen Mittelalter konnten die „peinlichen“ Strafen durch Geldleistungen zugunsten der Geschädigten oder ihrer Familien abgelöst werden. Als aber seit dem Ende des 11. Jahrhunderts die Bestrafung von Verbrechen an Leib und Blut zum Regelfall wurde, setzte sich die Bezeichnung Blutgerichtsbarkeit durch. Die Ausübung der Hohen Gerichtsbarkeit setzte die unmittelbare Verleihung des Blutbanns durch den König voraus. Der von lat. bannum abgeleitete Begriff ist im Sinne von Gebot oder Befehl zu verstehen. Demnach hatte der Inhaber des Blutbanns in königlichem Auftrag für Schutz und Rechtswahrung zu sorgen. Die Karolinger betrauten neben dem Hochadel eigens ernannte Grafen mit dieser Aufgabe. Die Grafen (comes, grafio) nahmen die königlichen Rechte in den Bereichen Militär, Rechtsprechung und Ordnungswahrung in Amts- und Gerichtsbezirken wahr. Unter den Grafen befanden sich auch Unfreie, die die beste Gewähr dafür boten, dass das Amt dem König nicht entfremdet wurde. Schon in fränkischer Zeit waren Hof-, Verwaltungs- und Kriegsdienste an Unfreie übertragen worden. Im Ahrgebiet hatte sich ursprünglich das Kloster Prüm im Besitz beider Gerichtsbarkeiten befunden. Das bedeutende Kloster verfügte nicht nur über umfangreichen Grundbesitz, sondern war auch mit Sonderrechten und Freiheiten ausgestattet. Es war vor dem Zugriff fremder Richter und Beamten geschützt. Als Reichskloster unterstand es allein der königlichen Gerichtsbarkeit. Es war teilweise von Abgaben und Lasten befreit und besaß Markt-, Münz-, Mühlen- und Zollrecht. Sein Klosterbezirk bildete einen Bereich, in dem eigenes Recht galt (Immunität). Damit hatte es aber selbst für den Schutz vor Angriffen von außen und die Rechtsprechung innerhalb seiner Immunität zu sorgen. Da den Geistlichen nach Kirchenrecht die Anwendung militärischer Gewalt und die Vollstreckung schwerer Körperstrafen untersagt war, musste sich das Kloster aus dem mächtigen Adel einen Schutzherrn wählen, der als Vogt (von lat. advocatus)
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