Enges Tal und weite Welt

128 die Friedenssicherung nach innen und außen, den militärischen Schutz, die Leitung des Gerichts und die rechtliche Vertretung nach außen übernahm. Der Vogt wurde dazu vom geistlichen Grundherrn mit umfangreichem Grundbesitz ausgestattet, der ihm zunächst nur für die Dauer der Amtsinhaberschaft leihweise, also in Form eines Lehens überlassen wurde. Die Gerichtsstrafen und die an die Kirchen abzuführenden Abgaben machten die Vogteien bald zu einer der wichtigsten Einnahmequelle für den Adel. Die Vögte, die ursprünglichen nur in Diensten der kirchlichen Institution standen, gewannen an Macht und Einfluss und konnten teilweise bereits um die Mitte des 9. Jahrhunderts die verliehenen Güter zum erblichen Eigentum machen. Sie entfremdeten weiteren Grundbesitz ihrer geistlichen Dienstherren und nutzten die weltlichen Befugnisse zur Bereicherung und zum Ausbau der eigenen Machtposition. Viele Vögte griffen sogar in die geistlichen Belange der Klöster und Stifte ein. Die größten unter ihnen versuchten, durch die Bündelung von Vogteien ein räumlich geschlossenes Gebiet herzustellen und die hier im Auftrag ausgeübten Rechte in eigene Herrschaftsrechte umzuwandeln. Die eigentlichen Aufgaben eines Vogts konnten sie bereits selbst nicht mehr wahrnehmen und setzten daher Angehörige ihrer Dienstmannschaft als Untervögte ein. Auf- und Ausbau der kurkölnischen Territorialherrschaft Schon seit dem 10. Jahrhundert hatten die geistlichen Grundherren versucht, den Einfluss auf die Bestellung der Vögte zurückzuerlangen, die Einsetzung von Untervögten zu verhindern und die Gestaltung der inneren Verhältnisse wieder selbst zu bestim- Die sogenannte Gelnhäuser Urkunde von 1180, in der Barbarossa dem Kölner Erzbischof für seine Unterstützung im Kampf gegen Herzog Heinrich den Löwen das Herzogtum Westfalen und die ostwestfälischen Teile des Herzogtums Engern verlieh. HAStK, Bestand 210, Domstift, U 3/35

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