143 Das Deutsche Reich zählte damals etwa 27,5 Millionen und Europa 190 Millionen Menschen. Die deutsche Bevölkerung lebte zu 85 % in weltlichen und zu 11 % in geistlichen Territorien. 3 % waren Einwohner von Reichsstädten, 1 % stellten die reichsritterschaftlichen Territorien. Rechtsprechung im Erzstift Köln273 Die weltlichen Gerichte Oberster Gerichtsherr im Erzstift war seit Bruno I. (953 – 965) der Erzbischof. Mit der Wahl zum Kirchenoberhaupt hatte ihm sein Bruder Kaiser Otto I. (936 – 973) zugleich das Amt des Herzogs von Lothringen übertragen und ihm damit den militärischen Oberbefehl und die Rechtsprechung im Namen des Königs anvertraut. Die Herzogswürde blieb seither mit dem geistlichen Amt verbunden und machte die Erzbischöfe in ihrem Herrschaftsbereich zum alleinigen Inhaber der Hochgerichtsbarkeit. Nur ihnen und ihren Gerichten stand das Recht zu, über Streitfälle von höherem Wert und über schwere Verbrechen zu urteilen. Im Amt Altenahrer war das dortige Hauptgericht unter dem Vorsitz des kurfürstlichen Schultheißen als unterste Instanz der Hohen oder Blutgerichtsbarkeit für die schweren Verbrechen zuständig. Das Hauptgericht besorgte zugleich die Niedere Gerichtsbarkeit im Kirchspiel Altenahr und war Berufungsinstanz für alle übrigen niederen Gerichte im Amt. Nur in seltenen Fällen haben die landesherrlichen Gerichte Teile ihrer Befugnisse den Gerichten der Unterherrschaften überlassen. In solchen Fällen wurden ihre Richter, Schöffen, Schreiber und Boten bei Tötungsdelikten als Notgeding zur Besichtigung des Tat- bzw. Fundorts zusammengerufen. Die nächste Instanz im Erzstift bildeten in Zivil- und Kriminalsachen die beiden „Hohen Weltlichen Dorfgericht Diebold Schilling d.J., Schweizer Bilderchronik (1513) Luzern Zentralbibliothek (HS. S. 23 fol. 127v).
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