Enges Tal und weite Welt

144 Gerichte“ in Köln und Bonn. An dem auch für das Amt Altenahr zuständigen Gericht in Bonn sprachen sieben Berufsrichter als Beisitzer unter dem Vorsitz eines Vogts Recht. Von den weltlichen Gerichten setzte sich der Berufungsweg zu den beiden „Weltlichen Hofgerichten“ in Köln und Bonn fort. Das Bonner Hofgericht ging allerdings in dem 1597 neu gebildeten Hofrat auf, der seither als Appellationshof die letzte Möglichkeit einer Berufung bot. Das Hofgericht in Köln blieb dagegen bestehen und entwickelte sich für das gesamte Erzstift zu einem Berufungsgericht gegen die Urteile der Untergerichte und der „Hohen Weltlichen Gerichte“. Eine deutlichere Trennung von Regierung und Rechtsprechung im Sinne der Aufklärung brachte schließlich das 1786 eingerichtete Oberappellationsgericht. Die erzbischöflichen Berufungsgerichte konnten allerdings nur in Streitfällen entscheiden, bei denen sowohl Kläger als auch Beklagter dem Kreis kurkölnischer Untertanen entstammten. Für sie endete der Instanzenweg beim obersten landesherrlichen Gericht. Alle Kurfürsten besaßen dieses unbeschränkte Recht der letzten Instanz (Ius de non appellando). Ließ sich ein Beklagter nicht vor ein landesherrliches Gericht ziehen, blieb die Anrufung des Reichskammergerichts. Bei Besitzstreitigsitzstreitigkeiten konnte es gegen jeden, der nicht unmittelbar dem Reich unterworfen war (z. B. Bauer und Bürger der Städte), in erster Instanz angerufen werden. Das Gericht hatte Kaiser Maximilian 1495 auf Betreiben der Reichsstände als oberstes Berufungsgericht des Heiligen Römischen Reichs mit dem Ziel eingerichtet, den Gerichtlicher Zweikampf: Der gleiche Stand zur Sonne sollte beiden Kontrahenten gleiche Bedingungen sichern. Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegel (um 1350), Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden. Mscr. Dresd.M.32, Bl. 20r. Der Richter vereidigt Zeugen auf Reliquien. Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegel (um 1350), Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden. Mscr. Dresd.M.32, Bl. 19v. Reinigungseid und Wasserprobe als gerichtliche Unschuldsbeweise Heidelberger Handschrift des Sachsenspiegel (um 1216 – 1220), Universitätsbibliothek Heidelberg, Cod. Pal. germ. 164, Bl. 015v.

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