145 Landfrieden zu sichern. An die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg sollte ein geregeltes Streitverfahren treten. Während die älteren Gerichte des Reiches stets am Aufenthaltsort des Königs tagten, wurde dem Reichskammergericht schon bei seiner Gründung ein fester Sitz zugewiesen. Nach Frankfurt (1495 – 1497) und Zwischenstationen in Worms (1497 – 1499, 1509 – 1513), Augsburg (1500, 1502), Nürnberg (1501, 1521 – 1524), Regensburg (1503 – 1509), Speyer (1513 – 1514) und Esslingen (1524 – 1527) wurde 1527 die alte Kaiserstadt Speyer dauerhafter Gerichtsort. Ihre Zerstörung im Pfälzischen Erbfolgekrieg brachte 1689 den Umzug nach Wetzlar, wo es bis zu seiner Aufhebung im Jahre 1806 arbeitete. Den Vorsitz des Gerichts führte ein Kammerrichter, der aus dem reichsunmittelbaren Adel stammte. Die Urteile fällten vom Kaiser und den Reichsständen entsandte Assessoren (Beisitzer, Urteiler) in verschieden großen Beratungsgruppen. Ihre Verhandlungen führten sie ausschließlich auf schriftlichem Wege, wodurch die Verfahren schwerfällig wurden und Prozesse nicht selten erst nach Jahrzehnten zum Abschluss kamen. Ein weiterer Nachteil ergab sich daraus, dass dem Gericht keine eigenen Vollstreckungsorgane zur Verfügung standen. Ein Verfahren vor dem Reichskammergericht ist für Kirchsahr aus den Jahren 1531 – 1532 überliefert.274 Peter Binssenbach, „wohnhaft in der Sare“ hatte als Güterverwalter seines minderjährigen Enkels, Johann Scholten, eine Schuld von 7¾ Goldgulden eingeklagt. Das Gericht Kirchsahr des Stifts Münstereifel und als dessen Oberhof, also in zweiter Instanz, das Gericht zu Altenahr hatten seine Ansprüche anerkannt. Der Beklagte war Willhelm Ferber, ein Bürger der jülischen Stadt Münstereifel. Er hatte seine Schuld auch beglichen, dann aber beim Femegericht Volmarstein275 Einspruch erhoben und dort Recht erhalten. Binssenbach war vor dem Urteilsspruch nicht angehört worden. Als dann auch noch das Stift das Urteil anerkannte, ihn seines Besitzes entsetzte und zuließ, dass Ferber als Ausgleich für die 7¾ Goldgulden etwa 200 seiner Schafe gewaltsam forttrieb, blieb Binssenbach nur noch der Gang vor das höchste Reichsgericht. Seine Klage richtete sich generell gegen die Rechtmäßigkeit „des verpotten unordentlichen freyen stuels und haymlichen westpfelischen Gerichts.“ Strafen der Blutgerichtsbarkeit Ulrich Tengler, „Neu Layenspiegel“ (1509) Wolfgang Schild, Alte Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen Rechtssprechung. 2. Auflage. München 1985, 92 Abb. 178.
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