146 Die Femegerichte oder Freistühle waren bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts im norddeutschen Raum und hier vor allem in Westfalen anzutreffen. In ihnen hatten sich Reste der hochmittelalterlichen, mit dem königlichen Gerichtsbann ausgestatteten Freigerichte erhalten. Im Rheinland waren Frei- und Femegerichte dagegen unbekannt. Hier und in den übrigen Territorien des Reichs sprachen die Grafengerichte Recht. Sie legitimierten sich durch königlichen Auftrag, waren mit dem Rückgang der Königsmacht aber längst von den Landesherren angeeignet worden. Die Femegerichte beriefen sich dagegen direkt auf königlichen Bann, denn in Westfalen nahmen die geistlichen und weltlichen Fürsten ihre gerichtsherrliche Stellung als Stuhlherren, wie in alter Zeit nur in Vertretung des Königs ein. Der Erzbischof von Köln stand als Herzog von Westfalen als Oberstuhlherr an ihrer Spitze. Die Femegerichte standen nicht jedem offen, sondern konnten nur von Freigeborenen angerufen werden. Allein aus ihrem Kreis stammten auch die eidlich miteinander verbundenen Schöffen. Den Vorsitz führte der vom Inhaber der Grafenrechte eingesetzte Freigraf. Volmarstein hatte das Freigericht im 15. Jahrhundert von den Grafen von der Mark zugestanden bekommen. Der besondere Erfolg der westfälischen Feme ergab sich aus der für das gesamte Reich angemaßten Zuständigkeit. Vorladungen wurden zeitweise fast in den gesamten deutschen Sprachraum ausgesandt und aus allen Teilen des Reichs gingen Klagen ein. Adelige, Freie und Bürger versuchten mit ihrer Hilfe in den Genuss prozessualer Vorrechte zu gelangen. Als Bürger von Münstereifel hatte Wilhelm Ferber also, anders als Peter Binssenbach, Zugang zu einem Femegericht. Die Landesherren begegneten den Femegerichten mit Ablehnung, denn mit Berufung auf den königlichen Gerichtsbann entzog sich die Feme weitgehend ihrem Einfluss. Ihr Ende kam mit der Schaffung einer eigenen Reichsgerichtsbarkeit. Der Freistuhl, an dem das Gericht zusammenkam, war für gewöhnlich ein Hügel oder ein sonst jedermann bekannter und zugänglicher Ort. Die Verhandlungen fanden allerdings unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dieser Umstand bot in späterer Zeit den Stoff für eine geheimnisumwitterte Darstellung in Sage und Dichtung. Noch im frühen 20. Jahrhundert gingen politisch motivierte Tötungen als „Fememorde“ durch die Presse. Femegericht Stadtarchiv Soest G. Köbler, Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart. München 1988.
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