Enges Tal und weite Welt

147 Die geistlichen Gerichte Älter als die weltlichen Gerichte des Erzbistums waren die geistlichen Gerichte. Die Bischöfe hatten als Leiter der lokalen Gemeinden von Anfang an auch richterliche Entscheidungen zu treffen. Sie schlichteten in Glaubensfragen und regelten und überwachten die rechtlichen Verhältnisse des Klerus und der Gemeindemitglieder. Unterstützung bei der Leitung des Bistums, in der Vermögensverwaltung, der Beaufsichtigung des Klerus und der Rechtsprechung holten sie sich bei hohen geistlichen Würdenträgern ihrer unmittelbaren Umgebung. Diese Archidiakone gehörten meist zugleich dem Domstift an. Mit der zunehmenden Hinwendung der Kirchenfürsten zu weltlicher Herrschaft und fürstlicher Hofhaltung entwickelte sich ihr Amt seit dem 9. Jahrhundert zu einer eigenständigen, nach Zuständigkeit und Wirkungsbereich deutlich von der übrigen bischöflichen Verwaltung abgegrenzten Institution. Vor allem im Bereich der Gerichtsbarkeit verstanden es die Archidiakone, sich die ursprünglich nur stellvertretend übertragenen Befugnisse als eigene, dem bischöflichen Einfluss entzogene Rechte anzueignen. Da nach damaligem Verständnis auch die Ehe als geistliche Angelegenheit verstanden wurde, griffen sie mit ihren Entscheidungen im Ehe-, Familien- und Erbschaftsrecht tief in das Leben der Menschen ein. Die stärkste Position hatten die Archidiakone im 13. Jahrhundert erlangt. Seither bemühten sich die Bischöfe auf Konzilen und Synoden deren Macht zurückzudrängen. Das Konzil von Trient brachte 1563 schließlich das kirchliche Prozesswesen, insbesondere die Ehe- und Strafgerichtsbarkeit wieder in die Hand des Bischofs und stellte die Visitationen wieder unter seine Kontrolle. Am Ende dieses Prozesses beschränkte sich seit dem 18. Jahrhundert die Bedeutung des Amts auf die eines dem Dechanten vergleichbaren Vorstehers eines Kirchensprengels. Die bischöfliche Verwaltung leitete jetzt der Generalvikar, die Rechtsprechung ging an das Offizialat über. Dessen Leiter, der Offizial, war im Gegensatz zum Archidiakon nicht Inhaber der Gerichtsrechte, sondern sprach als Beamter im Auftrag des Bischofs Recht. Auch die Offiziale waren in der Regel Geistliche, zuletzt hatte das Amt aber den Charakter eines gelehrten Einzelrichters an der Spitze der bischöflichen Gerichtsbarkeit. Im Erzstift gab es drei Offizialate. Von Bonn aus wurde das Oberstift betreut, für das Niederstift war Köln zuständig. Werl (Kreis Soest) war der Sitz des Offizialats für das Vest Recklinghausen und das Herzogtum Westfalen. Oberstift und Niederstift teilten sich entlang einer Linie Köln-Königsdorf-Bergheim. Das Oberstift reichte im Süden bis nach Andernach, der nördlichste Ort des Niederstifts war Rheinberg. Mit den Offizialaten hatte der Kurfürst zugleich Gerichte geschaffen, an die sich alle Untertanen in erster Instanz wenden konnten. Grundsätzlich waren sie zuständig, wenn eine kirchliche Institution in einen Rechtsstreit verwickelt war. Insbesondere das Offizialat oder Geistliche Hofgericht in Köln hatte seine Zuständigkeit bald auch auf reine Zivilsachen ausgedehnt. Seither konkurrierte es mit allen weltlichen Gerichten des Erzstifts in erster Instanz und wurde zum Berufungsgericht für die beiden anderen Offizialate.

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