148 Die landesherrliche Verwaltung276 Mit einem Hofstaat ist kein Staat zu machen Während die Lokalverwaltung auf der Ebene der Ämter schon im 14. Jahrhundert ihre endgültige Form gefunden hatte, erstreckte sich die Entwicklung der landesherrlichen Zentralbehörden über die folgenden drei Jahrhunderte. Noch lange stützten sich die Erzbischöfe allein auf ihren Hofstaat, denn der Rückgriff auf diesen engen Kreis von Vertrauten sicherte ihnen weiterhin eine direkte Einflussnahme auf die Landesverwaltung. Ansätze zu einer Zentralverwaltung am erzbischöflichen Hof zeigen sich um 800 im Amt des „vicedomus“, einem Kleriker, der die äußeren Angelegenheiten verwaltete. Nach 1075 verlagerte sich die Verwaltung in die Hofkapelle.277 1139 traten dann erstmals alle klassischen Hofämter, wie Kämmerer, Truchseß, Mundschenk und Marschal in Erscheinung, 1142 auch der Vogt. Der Kämmerer verwaltete bereits seit 1047 die erzbischöflichen Einkünfte aus Zoll (v.a. Rheinzoll), Münze und Judenregal, zog die Vermögen erbenlos verstorbener Fremder ein und führte Aufsicht über die Handwerker. Der Truchseß hatte seit 1085 die Nahrungsmittelversorgung des Hofs sicherzustellen, der Mundschenk war seit 1101 für die Getränke und die Verwaltung der erzbischöflichen Weinberge zuständig. Der Marschall verwaltete seit 1139 die Pferdeställe des Erzbischofs und organisierte dessen Reisen. Weitere Hofämter hatten Zöllner, Münzmeister, Küchenmeister, Bäcker, Brotverwalter, Flaschenmeister, Kellermeister und Kammerdiener inne. Seit der Mitte des 11. Jahrhunderts betrauten die Erzbischöfe vornehmlich Personen aus dem Kreis ihrer persönlich unfreien Dienstmannschaft mit diesen Ämtern.278 Weitere Ministeriale dienten als Burgmannen oder Stadtrichter. Seit Anfang des 12. Jahrhunderts waren Ministeriale fester Bestandteil des erzbischöflichen Hofes. Ihren Lebensunterhalt sicherten zugewiesene Dienstgüter, über die die Ministerialen aber nur eine eingeschränkte Verfügunggewalt besaßen. Damit sollte der Tendenz des Adels, Lehen zu entfremden, entgegengewirkt werden. In ihren Ämtern konnten die Ministerialen Vermögen erwerben und, gestützt auf ihre Leistungen, ihr Ansehen erhöhen. Andererseits traten seit dem 12. Jahrhundert verarmte Edelleute unter Wahrung ihrer persönlichen Freiheit in den Stand der Ministerialität. Von ihnen übernahmen die Ministerialen die ritterliche Lebensweise. Die Grenze zwischen der Ministerialität und den freien Rittern wurde damit fließend. Das Idealbild ritterlicher Tugend wurde zum gemeinsamen Merkmal, das die unterschiedliche soziale Herkunft überdeckte. Das Dienstgut veränderte sich allmählich zum echten Lehen. Seit dem 13. Jahrhundert wurde die Ministerialität zum niederen Adel gerechnet. Sie standen damit rechtlich den freien Lehnsleuten gleich, aber erst im 14. Jahrhundert verschwanden die letzten Reste der ehemaligen Unfreiheit. Seit dem 13. Jahrhundert nahm unter den Hofämtern der Hofmeister eine führende Rolle und besondere Funktionen im Bereich der Diplomatie ein, während der seit etwa 1330 bezeugte Rentmeister an die Spitze der Finanzverwaltung trat. Als ständiges
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