Enges Tal und weite Welt

150 festgelegt war, mussten die Landesherren angesichts des ständig sinkenden Geldwerts ihren steigenden Finanzbedarf durch andere Abgaben ergänzen. Die Schatzung wurde von den Städten in einer Summe erhoben. Die Städte legten die Steuer auf ihre Bürger um, die ihren Anteil nach der Selbsteinschätzung ihres Vermögens oder Einkommens zu entrichten hatten. Mit dem Ausbau der Landesherrschaft konnten diese Einnahmen den steigenden Finanzbedarf nicht mehr decken. Anleihen verhalfen dem Landesherrn zwar zu neuen Mitteln, die wachsenden Schulden zwangen ihn aber immer häufiger zu Verpfändungen der landesherrlichen Einkünfte. Die Grenzen der landesherrlichen Haushaltsführung waren so bereits im 14. Jahrhundert erreicht. Hilfe war nur noch von den Landständen mit der Bewilligung neuer Steuern zu erwarten. Domkapitel, Adel und Städte verbanden damit jedoch die Forderung nach einer Beteiligung an der Landesverwaltung. Die Einrichtung eines ständigen Rats gehörte zu einer der zentralen Forderungen der Erblandesvereinigung von 1463. Erzbischof Ruprecht (1463 – 1478) kam diesem Verlangen 1469 mit seiner Hof- und Kanzleiordnung279 nach. Sie schuf einen ständigen Rat, der mit Unterstützung einer Kanzlei an der kurfürstlichen Residenz in Brühl arbeitete. Seine vier Mitglieder übten ihr Amt in eigener Zuständigkeit aus, führten bei Abwesenheit des Fürsten selbständig alle laufenden Geschäfte, besetzten das Hofgericht, richteten über schwere Straftaten und beaufsichtigten die Finanz- und Steuerverwaltung. Die Ernennung der Räte aus den Inhabern der wichtigsten Hofämter verhinderte jedoch, dass das Gremium jemals Eigenständigkeit gegenüber dem Landesherrn erreichte. Um 1500 bestand es bereits nicht mehr. Nur die Kanzlei konnte sich als Einrichtung der Zentralverwaltung festigen und weiterentwickeln. Erst die völlige Zerrüttung der Staatsfinanzen im Kölner bzw. Truchseßischen Krieg (1582 – 1588) brachte den Landständen 1587 das Zugeständnis eines fünfköpfigen Gremiums, das Züge einer eigenständigen Finanzbehörde aufwies. 1597 ging die kurfürstliche Steuer- und Finanzverwaltung im Hofrat auf, der seither alle Aufgaben einer kurfürstlichen Zentralverwaltung wahrnahm.280 Die Steuererhebung bildete jedoch noch für lange Zeit einen eher untergeordneten Aufgabenbereich, da die Vielzahl der kleineren Abgaben meist gegen eine feste Summe an Steuerpächter vergeben worden war. Die wenigen direkten Steuern erhoben und verwalteten die Landstände eigenständig unter der Leitung des kurkölnischen Generaleinnehmers. Erst allmählich entwickelte sich, dem Beispiel anderer Territorien folgend, innerhalb des Hofrats die Hofkammer als Spezialbehörde für die Erhebung eigener, direkter Steuern des Landesherrn heraus. 1599 eingerichtet, erhielt sie mit der Hofkammerordnung von 1610281 weitgehende Eigenständigkeit. In allen anderen Bereichen der inneren Verwaltung galt der Hofrat als oberste, nicht mehr nur beratende Regierungs- und Polizeibehörde. Ein Präsident leitete das aus adeligen und juristisch gebildeten Räten zusammengesetzte Kollegium. Bis 1794 hatte es seinen ständigen Sitz an der Residenz in Bonn. Die Juristen amtierten als Wirkliche Räte und bildeten die Behörde im eigentlichen Sinn. Ihre Beschlüsse fassten die Räte

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