Enges Tal und weite Welt

151 gemeinsam, zunehmend bildeten sich jedoch einzelne, eigenständig geführte Aufgabenbereiche heraus. Dem Hofrat unterstanden alle nachgeordneten Behörden und schließlich griff er auch in die Angelegenheiten der Ämter, Unterherrschaften, Städte und Landgemeinden ein. Er stellte alle Beamten ein und überwachte ihre Amtsführung. Seine Aufgaben lagen in der Überwachung der öffentlichen Gesundheits- und Armenpflege, in Handel, Gewerbe und Verkehr und in der Verwaltung der landesherrlichen Lehen. Der Hofrat nahm Stellung zu innen- und außenpolitischen Fragen und wurde oft selbst mit auswärtigen Verhandlungen betraut. Bis 1786 bildete er zugleich das oberste Gericht. Das Herzogtum Westfalen und das Vest Recklinghausen hatten eine eigene Verwaltung. Die Landstände – der Adel formiert sich282 Adel und Klerus hatten sich im Verlauf dieser Entwicklung zwar dem allgemeinen Herrschaftsanspruch der Territorialherren unterordnen müssen, behielten aber ihre sozialen, politischen und wirtschaftlichen Vorrechte. Dazu zählte insbesondere die Abgabe- und Steuerfreiheit ihres Grundbesitzes. Innerhalb ihrer Grundherrschaften übten sie weiterhin die Hofgerichtsbarkeit aus und bildeten oft auch die unterste Ebene der landesherrlichen Verwaltung und Rechtsprechung. In den Ämtern der landesherrlichen Zentralverwaltung und in den jetzt aufgebauten stehenden Heeren fand der Adel ein Unterkommen und neue Möglichkeiten des Aufstiegs. Selbst eine Einflussnahme auf Entscheidungen des Landesherrn war möglich. Schon in fränkischer Zeit hatten die Könige den hohen Adel und Klerus regelmäßig zu Hoftagen geladen, um sich mit ihm zu beraten. Diese Einrichtung hatten seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert auch die Territorialherren übernommen. Adel und Klerus und die inzwischen zu Bedeutung gelangten Städte formten daraus mit den Landständen ein politisches Gegengewicht zum allgemeinen Herrschaftsanspruch ihres Landesherrn. Forderungen konnten sie immer dann stellen, wenn dessen Einkünfte zur Durchsetzung seiner ehrgeizigen Ziele nicht ausreichten und außerordentliche Steuern erhoben werden sollten. Das galt insbesondere in Kriegszeiten. In Kurköln hat sich der Erzbischof einer Mitsprache des Adels lange entziehen können. Sein enormer Grundbesitz und die seinen Vorgängern vom König überlassenen wirtschaftlich nutzbaren Rechte wie Markt, Münze, Zoll (vor allem die Rheinzölle) und die Schutzabgaben der Juden machten den Kurfürsten weitgehend von außerordentlichen Steuerleistungen und damit von Zugeständnissen an die Landstände unabhängig. Hinzu kam, dass sich der im Domkapitel versammelte hochadelige Klerus bis in das 15. Jahrhundert hinein weniger als Vertreter des Landes, sondern als Teilhaber an der Landesherrschaft verstand. Den 48 Domherren kam seit alters her das Recht zu, in allen wichtigen Landesangelegenheiten an den Beratungen und Beschlüssen beteiligt zu werden. Solange der Stuhl des Erzbischofs nicht besetzt war, übte das Domkapitel die Rechte des Landesherrn aus. Ihren Ausdruck fand diese Sonderstellung darin, dass man das Gebiet, in dem der Erzbischof weltliche Herrschaft ausübte, auch Erzstift nannte. Aufgrund seiner herausragenden Stellung fiel das Dom-

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