Enges Tal und weite Welt

154 Meinungsbildung erfolgte vielmehr von den niederen zu den höheren Ständen. Zunächst mussten sich die Städte mit den Rittern, dann die Ritter mit den Grafen und in einem letzten Schritt die Grafen mit den Vertretern des Domkapitels einigen. Wich ein höherer Stand in einer Frage mit seiner Position von den vor ihm abstimmenden Ständen ab, mussten diese erneut verhandeln. Kam wieder keine Einigung zustande, teilte man dem nächsthöheren Stand bzw. der kurfürstlichen Regierung die voneinander abweichenden Voten mit. Die zwischen den vier Kollegien vereinbarten Bitten und Beschwerden wurden abschließend dem Kurfürsten von einer Deputation übergeben, in einem Landtagsabschied oder Rezess zusammengefasst und vom Kurfürsten öffentlich verlesen. Dem gesamten Verfahren lag die damals verbreitete staatsrechtliche Vorstellung zugrunde, dass das Land dem Landesherrn mit einer Stimme (unavoce) begegnen müsse. Ein 12-fköpfiger Ausschuss der Stände versammelte sich viermal im Jahr in Köln zur Prüfung der Landesrechnung. Die Landstände verstanden sich nicht nur als Vertreter des Landes, sondern als das Land selbst. Sie vertraten damit ohne demokratische Legitimierung allein ihre Interessen. Dem Landesherrn versperrten sie einen direkten Zugriff auf die Bauern einer Grundherrschaft. Für diese gab es unterhalb der Landtage keine politische Interessenvertretung. Die landständische Verfassung ging 1794 mit dem Kurstaat unter. Als nach 1815 die Forderung nach einer Mitwirkung der sozialen Eliten laut wurde, griff das Königreich Preußen bei der Gestaltung der Provinzialstände auf deren Grundzüge zurück.289 Auch jetzt sollten vier Stände das Volk repräsentieren. Den ersten Stand bildeten die vier ehemals reichsunmittelbaren Fürsten von Wied-Neuwied, Wied Runkel, SolmsBraunfels und Solms-Hohensolms-Lich mit je einer Stimme. Ritterschaft, Städte und Gutsbesitzer sollten durch je 25 Stimmen vertreten sein. Die Aufnahme in den zweiten Stand hing allerdings nicht von adeliger Geburt ab, sondern ergab sich allein aus dem Besitz eines ehemals reichsritterschaftlichen oder landtagsfähigen Gutes. Erst 1831 lag das endgültige Verzeichnis der 471 landtagsfähigen Rittergüter vor. Im damaligen Kreis Adenau waren es allein noch Pützfeld und Wensburg. Zum Kreis Ahrweiler gehörten zehn landtagsfähige Güter. Das 1802 an einen bäuerlichen Pächter verkaufte Burgsahr erfüllte die Anforderungen eines landtagsfähigen Guts nicht mehr. Auch jetzt bestanden die landtagsfähigen Rittersitze oft nur noch dem Namen nach. Gottfried Kinkel vermittelt in seinem Reiseführer am Beispiel von Pützfeld das Bild einer solchen, allein wegen ihrer Landtagsfähigkeit unterhaltenen Burg: „Pützfeld ist ein recht trauriger Ort und liefert den Beweis, wie verderblich Grundbesitz in einer Hand ist. Der ganze Talkessel, Wiesen, Äcker, Weinberge, selbst die Kapelle bildet ein einziges landtagsfähiges Rittergut, welches an das im Dorf gelegene, mit Stroh gedeckte und dem Zusammensturz nahe Burghaus sich anlehnt. Der Besitzer wohnt nicht hier, das Gut scheint sehr verwahrlost; die Bauern aber können sich nun mit ihrem Landbesitz nicht ausdehnen, sind auf die entfernten hochgelegenen Ackerstücke oder auf Pachtung vom Gutsherren beschränkt und bleiben bitter arm.“ 290 Man wird ähnliche

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