155 Verhältnisse bereits für die Zeit des alten Reichs annehmen dürfen. Da sich der Pützfelder Hof in den folgenden Jahren weder durch Erbteilung noch durch Teilverkäufe verkleinerte, blieb seine Landtagsfähigkeit uneingeschränkt erhalten. Die 25 Vertreter aus dem Kreis der Gutsbesitzer mussten dagegen ihr Gut selbst bewirtschaften und einen bestimmten Grundsteuersatz überschreiten. Selbst die von den Städten in den Landtag entsandten Vertreter mussten Haus- und Grundbesitz nachweisen und zudem einen bestimmten Satz bei der Grund- und Gewerbesteuer erreichen. Handwerkern, Arbeitern, Bauern, aber ebenso dem Bildungsbürgertum und der Geistlichkeit, blieb damit das aktive und passive Wahlrecht vorenthalten. Dabei besaß der Landtag nicht einmal Entscheidungsbefugnisse, sondern war nicht mehr als ein beratendes Organ in Fragen der Gemeindeordnung, des Rheinischen Rechts, der Verkehrspolitik und der Sozialfürsorge. Im Gegensatz zu den Landtagen des alten Reichs standen ihm weder das Steuerbewilligungs- noch ein Kontrollrecht gegenüber dem König zu. Er tagte unter Ausschluss der Öffentlichkeit und die Veröffentlichung seiner Verhandlungsergebnisse ließ nach ministerieller Zensur oft Jahre auf sich warten. Eine Erweiterung seiner Befugnisse brachte erst die Provinzialordnung von 1887. Sie machte die Provinzen zu Kommunalverbänden mit ausgedehnten Selbstverwaltungsrechten. Die Zusammensetzung der Provinziallandtage wurde jetzt nicht mehr von bevorrechtigtem Grundbesitz bestimmt, sondern ergab sich aus Wahlen der städtischen Magistrate und der Kreistage. Während der Weimarer Republik hielt der Freistaat Preußen, jetzt allerdings unter den Bedingungen eines demokratischen Wahlrechts, an Aufbau und Aufgaben der Provinziallandtage fest. Die Landschaftsverbände Nordrhein-Westfalens haben nach 1945 Struktur und Aufgaben der früheren Einrichtung übernommen.
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