156 Die kurkölnischen Unterherrschaften Kirchsahr und Burgsahr Von der Grundherrschaft zur Herrschaft Innerhalb des Amts Altenahr blieben den geistlichen und weltlichen Grundherren öffentlich-rechtliche Befugnisse erhalten, auf die weder der Landesherr, sein Amtmann noch seine Gerichte unmittelbaren Zugriff hatten. Die geistlichen Herren hatten diese Rechte meist mit dem Grundbesitz verliehen bekommen, die weltlichen Herren hatten sie mit den inzwischen erblich gewordenen Lehen an sich gezogen. Herrschaft über Menschen übten Adel und hoher Klerus ohnehin bereits seit Langem innerhalb ihrer Grundherrschaften aus. Ihre Hofgerichte (Hofgedinge) regelten den überwiegenden Teil des öffentlichen Lebens einer Dorfgemeinde. Gebiete, in denen sich grundherrliche und hoheitliche Rechte in einer Hand befanden, konnten sich zu eigenständigen Verwaltungs- und Gerichtsbezirken, den Unterherrschaften, Unterherrlichkeiten oder Herrlichkeiten entwickeln. 1670 gab es im gesamten Erzstift 78 von ihnen, bis 1780 war ihre Zahl auf 87 gestiegen.291 Sie bildeten im Erzstift die unterste Ebene der Verwaltung und Rechtsprechung, waren aber nicht unmittelbar in die landesherrliche Behördenorganisation eingebunden. Während die Amtmänner im Auftrag des Landesherrn tätig und damit den landesherrlichen Zentralbehörden gegenüber weisungsgebunden waren, übten Adel und Klerus in ihren Unterherrschaften herrschaftliche Rechte im Namen des Landesherrn, sonst aber in eigener Verantwortung aus. Allein dessen Gesetze bildeten die Grenzen ihres Handlungs- und Ermessensspielraums.292 Unterherrschaften mussten nicht unbedingt räumlich geschlossene Komplexe bilden, sondern ergaben sich in Verbindung mit umfangreichem Grundbesitz aus der Summe der überlassenen, erworbenen oder angeeigneten herrschaftlichen Rechte und Zuständigkeiten. Für die Inhaber der Unterherrlichkeiten brachten sie nicht nur Beteiligung an der landesherrlichen Macht, sondern auch Anteil an den Gebühren und Strafgeldern, die bei der von ihnen im Namen des Landesherrn ausgeübten Gerichtsbarkeit anfielen. Für Kirchsahr war mit den erst 1317 endgültig beendeten Auseinandersetzungen um das Are-Hochstaden`sche Erbe eine eigentümliche Situation entstanden. Das Gebiet um Münstereifel und Effelsberg war an die Familie der Grafen und späteren Herzöge von Jülich gefallen, Kirchsahr dagegen in das kurkölnische Amt Altenahr eingegliedert worden. Die Herrschaftsrechte vor Ort nahm das Stift Münstereifel wahr. Dessen Kerngebiet lag aber, wie das Stift selbst, im Einflussbereich der Jülicher. Auch wenn es nicht Teil des Territoriums und durch die in alter Zeit vom König verliehene Immunität vor Eingriffen weltlicher Mächte geschützt war, konnten die Stiftsherren die Interessen der Herzöge nicht außer Acht lassen. Im Konfliktfall war der Landesherr mit Burg und Stadt Münstereifel sehr nahe, der Kölner Erzbischof dagegen sehr weit.
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