157 Die Untergerichte Die auf der Ebene der Unterherrschaften im Auftrag des Landesherrn tätigen Gerichte unterschieden sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild kaum von den Hofgerichten. In beiden Fällen führte der Gerichtsherr oder ein von ihm beauftragter Greve, Gogreve, Schultheiß oder Richter den Vorsitz. Ihnen standen meist drei aus der Unterherrschaft stammende, gewählte Schöffen als Urteilsfinder zur Seite. Nicht selten übten sie ihr Amt am Hofgericht und dem Untergericht aus und waren zugleich als Schöffen der geistlichen Sendgerichte tätig. Hof- und Untergericht unterschieden sich aber grundsätzlich in ihrer Zuständigkeit und vor allem in ihren rechtlichen Grundlagen. Die Hofgerichte waren allein für die zu einer Grundherrschaft gehörenden Höfe und deren Pächter zuständig, regelten ausschließlich interne Streitigkeiten und kannten keinen weiteren Instanzenweg. Die Gerichte der Unterherrschaften bildeten dagegen die unterste Ebene der landesherrlichen Gerichtsorganisation. Die Befugnisse der einzelnen Gerichte konnten sich nach Schwere der Tat und der darüber zu verhängenden Strafe oder der Höhe des Streitwerts erheblich voneinander unterscheiden. Als Strafgerichte befassten sich die Untergerichte mit allen strafbaren Handlungen von geringerer Schwere. Meist verhängten sie Geldstrafen (Brüchten). Als freiwillige (zivile) Gerichte bestätigten sie Rechtsgeschäfte, die über den Zuständigkeitsbereich der Hofgerichte hinausgingen. Zur Beglaubigung der darüber ausgestellten Verträge sollte jedes Gericht seit 1537 ein eigenes Siegel führen. Die Schöffen des Gerichts Burgsahr hatten sich ein solches Siegel aber auch 1661 noch nicht zugelegt.293 Für jeden der beiden Rechtsbereiche musste der Schreiber seit 1537 zudem ein eigenes Gerichtsbuch führen. Zur Vermeidung von nicht autorisierten Nachträgen sollten die Bücher sicher verwahrt werden und verschließbar (schlosshaftig) sein. Für Kirchsahr ist ein solches Scheffenbuch für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit überliefert.294 Seine von 1562 bis 1748 reichenden Einträge lassen zugleich eine Besonderheit des Kirchsahrer Gerichts erkennen. Es war nämlich nicht allein für die Unterherrschaft zuständig, sondern zentraler Gerichtsort für die benachbarten Ortschaften Effelsberg, Lethtert, Lanzerath, Holzem, Neichen, Scheuern und Scheuerheck, in denen das Stift Münstereifel ebenfalls gerichtsherrliche Befugnisse besaß. Die Untergerichte tagten meist 14-tägig zu festgesetzten Terminen ohne vorherige Ladung als ungebotenes Geding. Zwei oder drei dieser Gerichtstage galten als gebotenes Geding, an dem sich alle dem Gericht unterstehenden Personen nach vorheriger Bekanntmachung unter Androhung von Strafe am Gerichtsort einzufinden hatten. Hier verlas und erläuterte der Gerichtsherr die alten Rechtsaufzeichnungen (Weisthümer) Streitende Parteien vor Gericht Heidelberger Handschrift des Sachsenspiegel (um 1216 – 1220), Universitätsbibliothek Heidelberg, Cod. Pal. germ. 164, Bl. 005r.
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