Enges Tal und weite Welt

158 und gab neue landesherrliche Bestimmungen bekannt. Anschließend schritt er mit allen Anwesenden die Grenzen des Gerichtsbezirks ab. Kinder begleiteten die Erwachsenen und lernten so frühzeitig die Rechtsüberlieferung kennen. Vor dem Zugriff der landesherrlichen Zentralgewalt waren die Untergerichte weitgehend geschützt. Die Gerichtsherren bestimmten den Verlauf des Verfahrens, setzten die Höhe der Strafen fest und waren stets bemüht, eine Berufung an die nächsthöhere Instanz zu verhindern. Ein gewisses Maß an Vereinheitlichung und damit auch eine stärkere Einbindung in das System landesherrlicher Rechtsprechung brachte erst eine Reformation der Gerichte durch Erzbischof Hermann von Wied (1515 – 1547). Erst jetzt eröffnete sich für die Untertanen zum ersten Mal ein Berufungsweg zu den nächsthöheren Instanzen der landesherrlichen Gerichtsbarkeit. Gegen eine Berufung außerhalb ihrer Gerichte wehrten sich die Inhaber der Unterherrschaften bis zum Ende des alten Reichs. Ein in den Jahren 1793 – 1794 vor dem Hohen geistlichen Gericht in Bonn verhandelter Fall295 veranschaulicht, wie das Stift Münstereifel seine Gerichtsrechte verstand. Es nahm die kurfürstlichen Gerichte für eigene Zwecke zwar in Anspruch, versuchte deren Anrufung durch seine Untertanen aber soweit irgend möglich zu verhindern. Mathias Mauel aus Kirchsahr und seine Ehefrau Margaretha, geb. Merten, waren in einen nicht näher bezeichneten Streit mit dem Stiftsschultheißen Peter Linden geraten. Das Ehepaar sah offensichtlich keine Erfolgsaussichten vor dem Untergericht des Stifts, bei dem die Gegenseite mit dem besonderen Schutz seitens des Gerichtsherrn rechnen konnte. Es rief daher das Offizialat in Bonn an, das auch in Zivilstreitigkeiten als Gericht der ersten Instanz Klagen annehmen konnte. Nach einem Urteil zugunsten der Eheleute, wandte sich Peter Linden an das Kapitel in Münstereifel. Das Stift berief sich auf das ausschließliche Recht der ersten Instanz und verbot dem Ehepaar die Anrufung eines fremden Gerichts. Damit war auch das Stift in den Fall verwickelt. Für geistliche Institutionen fühlte sich das Offizialat aber ohnehin zuständig. Daraufhin legten die Kläger den Fall dem Hohen geistlichen Gericht in Bonn zu einer grundsätzlichen Entscheidung vor. Den Nachweis des beanspruchten Rechts war das Stift bis dahin schuldig geblieben. Dagegen hatte der Anwalt die alten Gerichtsakten gründlich studiert und herausgefunden, dass das Stift das Offizialat vor langer Zeit selbst in einem Rechtsstreit mit Ludwig Blankart als erste Instanz angerufen hatte. Der Fall muss wenigstens ein Jahrhundert zurückgelegen haben, denn mit Otto Ludwig trug 1691 zum letzten Mal ein Mitglied der 1712 im Mannesstamm ausgestorbenen Familie diesen Vornamen. Das erzbischöfliche Gericht übersah dabei wohl nicht ganz ohne Absicht, dass zwei benachbarte Unterherren, die miteinander in Rechtsstreit lagen, kaum eines ihrer Gerichte anrufen konnten, sondern stets auf eine höhere Instanz angewiesen waren. Das Stift gab sich nach Zurückweisung seines Anspruchs aber nicht geschlagen. Es erkannte zwar das Offizialat in Köln an, da sich dieses längst zu einem Berufungsgericht für die beiden anderen Offizialate des Erzstifts entwickelt hatte, nicht aber das sonst im ganzen Amt Altenahr anerkannte Geistliche Hofgericht in Bonn. Der Richterspruch des Offizial des größeren

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