Enges Tal und weite Welt

159 Erzdiakonalischen geistlichen Hofgerichts in Bonn schloss den Fall 1794 schließlich zugunsten der Eheleute ab. Die kurkölnische Unterherrschaft Kirchsahr Bis zum 12. Jahrhundert war die Abtei Prüm im Bereich ihrer Grundherrschaft alleiniger Gerichtsherr. Schon im Jahre 763 hatten die karolingischen Könige dem Kloster zugestanden, dass kein königlicher Beamter innerhalb der Klosterbesitzungen irgendwelche Hoheitsrechte ausüben durfte. Damit besaß Prüm sowohl die Hohe Gerichtsbarkeit über schwere Verbrechen als auch die Niedere Gerichtsbarkeit über kleinere Vergehen und regelte alle rechtlichen Beziehungen der in ihrem Herrschaftsbereich lebenden Menschen. Inzwischen war dem Kloster aber in den Kölner Erzbischöfen ein Konkurrent erwachsen, für den die Gerichtsrechte einen wesentlichen Bestandteil bei der Herausbildung einer eigenen Landesherrschaft bedeuteten. Der Zugriff auf Prüm und dessen alte Rechte blieb ihnen zwar verwehrt, das Stift Münstereifel konnten die Kölner dagegen auf dessen Weg zu einer weitgehend eigenständigen geistlichen Institution seit dem 12. Jahrhundert unter ihren Einfluss bringen. Dem Stift ließen sie nur die Niedere Gerichtsbarkeit und natürlich die Hofgerichte ihrer Fronhofsverbände.296 Aber selbst die Kölner Erzbischöfe mussten im Lauf der Zeit eine Schmälerung ihrer Rechte zugunsten des Adels hinnehmen. Aus seinen Reihen stammten die Vögte, die die Gerichtsbarkeit im Auftrag des Gerichtsherrn ausübten, dann aber diese Befugnisse zunehmend in eigenem Interesse nutzten. Für die Prümer Besitzungen der Nordeifel hatten nach Ausweis des Prümer Urbars die Grafen von Are-Hochstaden schon lange vor 1222 die Vogteirechte inne und bereits 1112 für Münstereifel einen Untervogt (subadvocatus) aus den Reihen ihrer Lehnsleute eingesetzt. Im Streit um das Are-Hochstaden´sche Erbe fiel die Vogtei 1247 an die Herren von Bergheim, die eine Nebenlinie der Grafen von Jülich bildeten. Im 14. Jahrhundert gelangte die Vogtei schließlich an die Grafen von Jülich selbst. Die Grafen hatten sich inzwischen längst aus der ehemaligen Kölner Lehnsherrschaft gelöst und eine eigene Landesherrschaft ausgebildet. Die Erzbischöfe konnten ihre alten Rechte hier nicht mehr wahrnehmen und Münstereifel wurde zum Mittelpunkt eines eigenen jülischen Amts. Kirchsahr lag dagegen außerhalb des Jülicher Einflussbereiches und blieb als kurkölnisches Herrschaftsgebiet unumstritten. Damit blieb das Stift hier im Besitz der Niederen Gerichtsbarkeit und konnte in Verbindung mit seiner uneingeschränkten Hofgerichtsbarkeit als kurkölnische Unterherrschaft bis zum Ende des alten Reichs die gesamte untere Ebene der Rechtsprechung abdecken. Nachrichten über das Gerichtswesen des Stifts liegen erst seit dem 16. Jahrhundert vor. Danach setzte sich das Hofgericht aus dem vom Kapitel ernannten Hof-Schultheißen und den aus dem Kreis der Erbpächter genommenen Schöffen zusammen.297 Die Niedere Gerichtsbarkeit lag in den Händen des Dekans. Das Gericht tagte einem Protokoll des Jahres 1766 zufolge298 am ersten Montag eines Monats unter dem Vorsitz des Dekans, manchmal unter Hinzuziehung der Ortsschöffen. Die Verhandlungen fanden in Münstereifel in der Dechanei oder im Kapitelhaus statt und begannen mit einer

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