Enges Tal und weite Welt

162 Lanzerath und Hambach sowie Einkünfte in Altenahr, und nicht näher bestimmte Rechte in Burgsahr, Freisheim und Vischel. Die Rechte in Burgsahr und Freisheim werden erstmals in einer Urkunde aus dem Jahre 1508307 als Gerichtsrechte fassbar. Offensichtlich war es damals zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gerichtsherrn Gerhard von Blankart und den Schöffen seines Gerichts über die Höhe der Bußgelder gekommen. Beide Parteien hatten sich daraufhin an die Schöffen von Altenahr gewandt und um Rat nachgesucht. Das Gericht in Altenahr scheint demnach die Funktion eines Oberhofs eingenommen zu haben, der innerhalb des Amts in strittigen Fragen der Rechtsprechung zu entscheiden hatte. Für die Ortsgerichte des Amts hatte es ohnehin die Funktion eines Berufungsgerichts. Die Entscheidung der Altenahrer Schöffen von 1508 lässt zugleich die Entwicklung der herrschaftlichen Gerichte aus den alten Hofgerichten deutlich werden. Der Schiedsspruch unterschied bei der Bemessung der Strafgelder zwar wie üblich danach, ob die Straftat mit oder ohne Gewaltanwendung verbunden war, setzte aber für eine dem Gerichtsherren durch Eid persönlich verbundene Person („der joncker Blankart als dem heren des gerichtz myt eyden verbonden“) eine höhere Strafe an und verpflichtete diese nach einer Belehrung durch das Gericht, erneut um die Gnade des Herrn zu bitten. Dieser Personenkreis wird die Dienstleute des herrschaftlichen Hofs vom Meier bis zum Knecht, aber auch die kurmutpflichtigen Bauern und Pächter von Herrenland umfasst haben. Nach Ausweis der über den Schiedsspruch ausgestellten Urkunde erstreckte sich der Gerichtsbezirk über das Gebiet der Herrlichkeit Burgsahr hinaus auch auf das mit dem Burglehen erworbene Gut Weißerath. Dieser Hof gelangte erst in den Erbstreitigkeiten um das Blankart`sche Erbe durch Kauf im 18. Jahrhundert an die Familie Gymnich zu Vischel und war seither Teil dieser Unterherrschaft. Die übrigen Güter der Blankarts unterstanden anderen Gerichtsherren. Die Höfe Entelburg, Burtscheider Hof und Hengsberg gehörten zum Gericht Altenahr, für Häselingen und Krälingen war das Gericht der Unterherrschaft Vischel zuständig. Das Gut Hilterscheid und das Heyer-Gut in Eichen und Lanzerath lagen im jülischen Amt Münstereifel. Ein Teilungsvertrag der vier Brüder Konrad, Johann, Gerhard und Ludwig Blankart vom 14. August 1551308 führt ausdrücklich das „Gericht in der Sahr“ mit seinen herrschaftlichen Befugnissen (Hoheiten) auf. Auf der Grundlage der schon 1508 fassbaren gerichtsherrlichen Befugnisse hatte sich eine eigenständige Herrschaft herausgebildet, die innerhalb des Erzstifts Köln die Stellung einer Unterherrschaft einnahm. Mit dem Vertrag von 1551 setzte eine Zersplitterung des Burglehens ein.309 Zunächst erhielt Johann Burgsahr und Freisheim. Nach dessen Tod ging die Herrschaft an dessen Sohn Ludwig über. Er nannte sich 1564 „Herr in der Sahr und zu Freisheim“.310 Im Jahr 1590 und nochmals 1615 wurden Ludwig und seine Vettern Gerhard und Wilhelm noch gemeinsam mit den Burglehen Uprath und Winteren belehnt. Ludwig scheint aber nur Burgsahr übernommen zu haben, während Winteren vermutlich in den Besitz Gerhards gelangte. In der folgenden Generation gingen die Burglehen 1633 an Johann

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