Enges Tal und weite Welt

180 sichtlich in der Bevölkerung zu Unsicherheit und Verwirrung geführt. Daher sollten in Zukunft allein fromme und in theologischen Fragen bewanderte (geleirte) Priester mit der Seelsorge betraut werden. Gerade die seit alters her geübte Praxis, die Pfarrstellen vornehmlich als Einnahmequellen für Stiftsgeistliche oder die Mitglieder adeliger Familien zu verstehen, die Betreuung der Gemeinde dagegen einem beliebigen, oft nur unzureichend ausgebildeten Priester zu übertragen, hatte überall zur Unzufriedenheit der Gläubigen geführt. Der Pastor und die einem Kirchenvorstand vergleichbaren Kirchenmeister forderten nicht selten bei Taufen, Trauungen und Begräbnissen, Jahrgedächtnisse und Seelenmessen zusätzliche Gebühren. Die ärmere Bevölkerung konnte die Gelder dafür kaum aufbringen und sah sich und ihre Vorfahren dadurch um die Heilsangebote der Kirche betrogen. Wirtschaftliche Interessen bestimmten inzwischen längst auch die Handhabung der kirchlichen Gerichtsbarkeit, mit der sich der zweite Abschnitt der Ordnung auseinandersetzte. Die Sendgerichte sollten fortan keine Geldstrafen mehr verhängen und den Kirchenbann nicht mehr länger als Mittel zu Durchsetzung weltlicher Interessen missbrauchen können. Weiten Raum nahm in der Ordnung die Reform des Klosterlebens ein, das wieder von den ursprünglichen Idealen bestimmt sein und sich auf die eigentlichen geistlichen und caritativen Aufgaben besinnen sollte. Hinter der Forderung standen jedoch durchaus weltliche Interessen. Die Klöster hatten im Verlauf des Mittelalters großen Grundbesitz angehäuft und vermehrten diesen, indem sie nicht selten bei der Abfassung von Testamenten die Feder führten. Mit jedem Vermächtnis zugunsten der von allen Steuern und Abgaben befreiten Kirche gingen dem Landesherrn aber Einkünfte verloren. Andererseits ermöglichte die Abgabenfreiheit den Klöstern und Stiften, auf ihrem Grundbesitz mit geringeren Kosten zu produzieren. Damit hatte sie sich zu einem bedrohlichen Konkurrenten für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe entwickelt. Am 11. Januar 1532 erließ Herzog Johann schließlich seine umfassende Kirchenordnung355, damit „vielerlei missbruich, wederwertichheit, nuwerungen und ufroir durch ungeschicklichheit der prediger“ endlich ein Ende nahmen. Sie orientierte sich aber immer noch weitgehend an katholischen Glaubensgrundsätzen. Das galt insbesondere in der Abendmahlsfrage. Er ließ allein die von der katholischen Kirche vertretene Auffassung zu, dass sich bei der Messfeier Brot und Wein tatsächlich in Leib und Blut Christi verwandeln („das in dem hochwirdigsten sacrament des altars warhaftig lif und blut Christi si“). Luther machte die Wandlung von Brot und Wein dagegen nicht vom Priesterwort, sondern allein von den Einsetzungsworten Jesu selbst abhängig und lehnte die Verwandlung der Elemente als Opferwiederholung strikt ab. Die Reformierten sahen in Brot und Wein dagegen nur ein Symbol. Auch bei den anderen Sakramenten, den Kirchengesängen und Zeremonien sollte es bei den alten Gewohnheiten bleiben. Nur hinsichtlich der Predigt zeigte der Herzog eine gewisse Offenheit mit der Bestimmung, dass sich die Prediger allen Angriffen auf eine Johann III., geb. am 10.11. 1490, gest. am 6.2. 1539, seit 1511 Herzog von Jülich-Berg und Graf von Ravensberg, seit 1521 auch Herzog von Kleve und Graf von der Mark

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