197 Der vermeintliche Fortschritt wurde aber in sein Gegenteil verkehrt, weil Anklage, Untersuchung und Urteilsfindung in der Hand eines einzigen Richters lagen, die Verhandlungen nicht öffentlich geführt wurden und die Anonymität des Klägers Dennuntiation begünstigte. Sachbeweise wurden nicht anerkannt und waren in Hexereiprozessen auch nicht zu erbringen. Lagen keine eindeutigen Beweise, Zeugenaussagen oder gar das Geständnis des Angeklagten vor, war die Folter zulässig. Spätestens jetzt vollzog sich in den Inquisitionsverfahren der Schritt zu Gewalt und Willkür. Der Glaube an Hexen und Zauber gehörte damals zur alltäglichen Vorstellungswelt. Er bot eine Erklärung für Schadensereignisse und Gegenzauber zugleich. Aus vorchristlicher Zeit überkommene kultische Handlungen verbanden sich im Hexenglauben mit religiösen Zeremonien. Sie waren jedem Menschen geläufig und brachten in Bereichen der Volksheilkunde teilweise durchaus den erhofften Erfolg. Während der Hexenverfolgung entwickelte der Volksaberglaube allerdings eine verheerende Eigendynamik. Wurde eine Person der Zauberei und des Teufelspaktes beschuldigt, war ein sachlicher Beweis zwar nicht zu erbringen, die Vorwürfe bewegten sich jedoch im Rahmen der allen Menschen vertrauten Denkmuster. Im Peinlichen Verhör gaben die Beschuldigten unter der Folter diese Kenntnisse im Sinne der Anklage wieder. Sie waren Gefangene ihres eigenen Aberglaubens geworden. Genau darauf stützte sich der 1486/1487 von dem Dominikaner Heinrich Kramer als Handbuch für alle mit der Hexenverfolgung beauftragten kirchlichen und weltlichen Kräfte verfasste und in Speyer veröffentlichte Hexenhammer (lat. Malleus Maleficarum). Der Hexenhammer erschien zu einer Zeit, als die erste große Welle der frühneuzeitlichen Hexenverfolgungen Deutschland bereits erfasst hatte. Als deren Auslöser kann er demnach nicht gelten, er hat aber dem bereits vorhandenen Hexenwahn zu einer wissenschaftlich-theologischen Rechtfertigung verholfen. Bis ins 17. Jahrhundert erlebte das Buch 29 Auflagen. Seit 1519 galt neben Kramer dessen Mitbruder Jacob Sprenger als gleichberechtigter Autor. Kramer, der oft auch unter seinem latinisierten Heinrich Kramer(s), Dr. theol., Magister, nannte sich Institor(is), geb. um 1430 in Schlettstadt (Elsaß), seit 1445 Dominikaner, 1479 zum Inquisitor berufen, seit 1482 Prior des Klosters in Schlettstadt, gest. um 1505 in Brünn oder Olmütz. Jacob Sprenger, geb. 1435 in Rheinfelden, seit 1452 Dominikaner, 1472 – 1488 Prior des Kölner Konvents, 1480 dort zum Dekan der theologischen Fakultät berufen, gest. 6.12. 1495 in Straßburg. Folterung einer Hexe Zentralbibliothek Zürich: Sammlung des Johann Jakob Wick.
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