Enges Tal und weite Welt

198 Namen Institoris auftrat, hat in seinem Buch die allgemein verbreiteten Ansichten über Hexerei und Zauberei zusammengetragen und mit vermeintlich wissenschaftlichen Argumenten zu begründen versucht. Aus den seiner Meinung nach eindeutigen Beweisen für Hexerei leitete er klare Regeln für eine systematische Verfolgung und Vernichtung der Hexen ab. Er berief sich dabei auf kirchliche Autoritäten wie Augustinus und Thomas von Aquin und auf die jüngsten päpstlichen Entscheidungen. Die katholische Lehre hatte zuvor jeden Hexenglauben verboten, jetzt wurde den Kritikern der Hexenverfolgung Ketzerei vorgeworfen und sie damit selbst der Verfolgung ausgesetzt. Der Hexenhammer trug unverkennbar frauenfeindliche Züge. Es muss daher nicht verwundern, dass die Hexenverfolgung vor allem Frauen traf. Sie machten etwa 75 bis 80 % der Opfer aus. Besonders gefährdet waren ältere und alleinstehende Frauen der sozialen Unterschicht. In einer Gesellschaft, die soziale Sicherung allein über die Familie bieten konnte, stellten sie allein schon aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage eine die Gemeinschaft belastende Randgruppe dar. Gerade dieser Schicht blieben bei Gebrechen und Krankheit allein die Volksmedizin und die eng mit ihr verbundenen magischen Praktiken. Darauf griff auch die übrige Bevölkerung zurück, wenn die Medizin keine Aussicht auf Heilung mehr bieten konnte. Der unvermeidliche Misserfolg wurde dann dem letzten Glied der Kette angelastet. Besonders gefährdet waren Hebammen, bei denen man neben medizinischen Kenntnissen auch solche über Geburtenreglung und Liebeszauber vermutete. Die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit tat ein Übriges, die Tätigkeit der Hebammen mit Argwohn zu beobachten. Rechtsgrundlage für die Hexenprozesse bildete die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (1519 – 1556) von 1532368, die nach dem Kaiser auch Constitutio Criminalis Carolina oder kurz Carolina genannt wurde. Ein Erlass des Erzbischofs Hermann von Wied hatte sie 1538 auch für das Erzstift verbindlich gemacht.369 Artikel 21 (Von anzeygung der die mit zauberei, warzusagen vnderstehn) und Artikel 44 (Von Zauberey gnugsam anzeygung) bestimmten zunächst, dass die Anzeige allein auf eindeutigen Titelseite des Hexenhammers Druck 1519

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