Enges Tal und weite Welt

199 Hinweisen beruhen sollte, dann aber die Folter angebracht sei (gnugsam vrsach zu peinlicher frage). Artikel 52 (So die gefragt person zauberey bekent) regelte die weitere Beweisführung nach einem Schuldbekenntnis, und Artikel 109 (Straff der zauberey) bestimmte schließlich für den Fall eines Schuldspruchs den Feuertod auf dem Scheiterhaufen als die einzig mögliche Strafe. (Item so jemamdt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom lebem zum todt, vmnd man soll solche straff mit dem fewer thun.) Das System der Beweisführung gab einer angeklagten Person kaum eine Chance. Gestand sie, folgte bald der Schuldspruch. Widerstand sie der Folter, galt dies als Beweis für einen fortbestehenden Pakt mit dem Teufel und bedeutete Strafverschärfung. Freisprüche konnten durchaus vorkommen, die anschließend eingeforderten Prozess- und Haftkosten brachten aber nicht selten den wirtschaftlichen Ruin des ohnehin bereits durch die Folter für den Rest seines Lebens geschädigten Beklagten. Auch die rheinischen Territorien erlebten seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert eine Reihe von Verfolgungswellen. Erste Nachrichten sind aus den damals in Personalunion verbundenen Herzogtümern Jülich (1491) und Berg (1499) überliefert. In Ahrweiler brannte 1501 der erste Scheiterhaufen, dann nochmals 1550. Seinen Höhepunkt erreichte der Hexenwahn allerdings erst zwischen 1560 und 1630. Europa befand sich damals in einer schweren Krise, die alle Ordnungssysteme zusammenbrechen ließ. Es erlebte eine Abfolge ineinander übergehender Kriege, die schließlich im Dreißigjährigen Krieg endeten. In Kurköln deckte sich die Zeit der Hexenverfolgungen mit der Regierungszeit des Kölner Erzbischofs und Kurfürsten Ferdinand von Bayern. Seine Erziehung hatte der Sohn des bayrischen Herzogs Wilhelms V., stets mit Blick auf die Übernahme eines Bischofsamtes, bei den Jesuiten genossen. 1595 übernahm er im Alter von 18 Jahren zunächst als Koadjutor seines Onkels, Erzbischof Ernst, die Leitung des Erzstifts. Als er 1612 die Kurwürde und mit ihr zugleich Ferdinand von Bayern, geb. am 6.10. 1577 in München (Sohn von Herzog Wilhelm V. von Bayern, Bruder von Kurfürst Maximilian I. von Bayern), gest. am 13.9. 1650 in Arnsberg/ Westf., 1595 Koadjutor des Kölner Erzbischofs, 1612 Erzbischof und Kurfürst, Bischof von Hildesheim, Lüttich, Münster und Paderborn (seit 1618), Fürstabt von Stablo, Fürstprobst von Berchtesgaden Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 Titelblatt eines Drucks von 1577, Frankfurt a.M.

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