223 einer neuen, das gesamte Territorium erfassenden Landessteuer dienen. Mit ihr sollten die in den kriegerischen Zeiten gestiegenen Militärausgaben gedeckt, der Ausbau und die Festigung der landesherrlichen Machtposition vorangetrieben und nicht zuletzt auch die aufwendige Hofhaltung finanziert werden. Dem Kurfürsten waren bei der Erhebung jedoch enge Grenzen gesetzt. Nur wenige, kleinere Steuern standen ihm dauerhaft zu, außerordentliche Steuern musste er bei den Landständen beantragen. Deren Bewilligung erfolgte auf der Grundlage eines einmal festgelegten Rechenbetrags (Simplum), der zu jedem Bewilligungstermin als Mehrfaches davon vom Kurfürsten beantragt und begründet werden musste. Die Steuer wurde vom Grundbesitz erhoben. Die erzbischöflichen Güter und die des Klerus waren allerdings von dieser Landessteuer ganz, die Güter des Adels weitgehend befreit. Seit 1603 galt ein Landtagsabschied, der Adeligen, die nur ein Gut besaßen, den halben Steuersatz auferlegte und Besitzern mehrerer solcher Adelssitze für ein Gut Steuerfreiheit gewährte. Die Städte entrichteten eine Pauschalsumme, die sie auf die Bürgerschaft umlegten.391 Der Kreis der Steuerpflichtigen bestand damit letztlich nur aus Bürgern, Bauern und den Pächtern von Ländereien des Adels. Eine Aufstellung über die Verteilung des Grundbesitzes im Erzstift von 1669392 zeigt, dass damals etwa die Hälfte des Landes von der Besteuerung ausgenommen war. Pächter kirchlicher Güter zahlten „ihres Gewinns und Gewerbs halber“ nur den vierten, ebenfalls Simplum genannten Teil. Die Steuer wurde also nicht als Grundsteuer im eigentlichen Sinne verstanden, sondern als Gewerbe- und Ertragssteuer.393 Schon seit 1587 galt für die Halbpächter adeliger Höfe im Vorgriff auf die Regelung von 1603 der halbe Steuersatz, Pächter kirchlicher Güter zahlten entsprechend nur das halbe Simplum.394 Seit 1669 mussten solche Höfe aber mindestens 50 Morgen Anbaufläche aufweisen. Die letzte Landesbeschreibung erfolgte 1669. Fünf Sitze des Grafenstandes und 65 der Ritterschaft galten seither als steuerfrei. Erste Schritte zu einer Erfassung des steuerpflichtigen Grundbesitzes sind im Sahrbachtal für das Jahr 1582 zu erkennen.395 Zunächst erhielt Ludwig Blankart nur den Auftrag, alle weiteren, in seiner Unterherrschaft gelegenen geistlichen oder adeligen Güter zu nennen. Bis auf den Zehnten des Stifts Münstereifel in Höhe von jährlich etwa 10 – 15 Malter Hafer gab es aber nichts zu melden. Das Stift selbst scheint zu dieser Zeit bereits zur Auflistung des steuerpflichtigen Grundbesitzes in Kirchsahr aufgefordert worden zu sein, denn 1585 sagte das Stift dem Hofrat die Einsendung der inzwischen längst überfällig gewordenen Angaben zu.396 Die Höfe der Grundherrschaften Kirchsahr und Burgsahr 1587 – 1660 Im Oktober 1587 traf das Verzeichnis für die Unterherrschaft Burgsahr (Blanckartz Gericht genantt Saar oder Freißheim) bei der landesherrlichen Behörde ein.397 Es nannte acht Bauern namentlich und eine weitere Hofstelle mit dem Vermerk „gar kein Ackerlandt.“ Eine zweite Übersicht über den Grundbesitz in Burgsahr und Freisheim reichte Ludwig Blankart 1602 ein.398 Jetzt waren sieben Höfe erfasst und in ihrem Wert und dem der
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