239 Erträge lohnten kaum den Aufwand („…waß wir arme geringe Nachbarn winnen, solches müssen wir widerumb mit großem Schweiß undt Arbeitt ahn unser geringh schetziger Landerey anlegen…“). Dagegen hatte sich das Stift aus alter Zeit die besten Flächen gesichert, war zugleich aber von allen landesherrlichen Steuern befreit. Nur der Pastor zahlte nach Angaben der Bittsteller für seine Ländereien den einfachen Steuersatz (Simplum), der nur ein Viertel ihrer Steuerlast ausmachte. Nach Ausweis der Landesbeschreibung stellte sich die Steuerfreiheit der beiden in kirchlichem Eigentum gehaltenen Höfe jedoch etwas anders dar. Die beiden aus der alten Prümer Villikation Effelsberg entstandenen Höfe waren für das Stift tatsächlich steuerfrei. Auch die zum Pfarrhaus gehörenden Ländereien waren mit keiner Steuer belegt. Der Pächter des Stiftshofes hatte für Hof und Garten zwar ein Viertel mehr als ein Bauer, für die von ihm bewirtschafteten Flächen aber nur den ebenfalls Simplum genannten vierten Teil zu zahlen. Die Bauern sollten jetzt ein Viertel mehr zahlen und sahen nicht ein, dass den Bauern der benachbarten Unterherrschaft Burgsahr der alte Steuersatz belassen blieb. Sie fühlten sich durch die an das Stift und den Pfarrer zu zahlenden Pachten, Zehnten und sonstigen Abgaben ohnehin schon bis an die Grenze des Zumutbaren belastet. Als Pfarrherr stand dem Stift zunächst der Zehnte von allen Erträgen zu. Zugleich war das Stift Grundherr und zog damit von den Bauern eine jährliche Erbpacht ein. 1661 setzte sie sich aus 11 Maltern Hafer, 7 Mark und 48 Hühnern zusammen. Ferner lasteten 19 Kurmuden auf den Höfen, die beim Tod des Bauern mit dem besten Stück Vieh („…mit den besten Quicken…“) einzulösen waren. Der Propst erhielt weitere 1,5 Malter Hafer und der Pfarrer nochmals 2 Malter sowie Wachs zur Kirchenbeleuchtung. Hühner und Wachs spielten als Einnahmen kaum eine Rolle. Sie galten vielmehr als Rechtsymbole für ältere persönliche Abhängigkeiten, auch wenn diese im täglichen Leben der Bauern faktisch längst keine Bedeutung mehr hatten. Der Wachszins brachte die Unterordnung unter eine geistliche Institution und den dafür andererseits zu erwartenden Schutz zum Ausdruck, in der Abgabe der Hühner zeigte sich die Anerkennung der persönlichen Bindung des Bauern an seinen Grundherrn. In den 19 Kurmuden hatten sich Reste der noch älteren, längst überwundenen leibherrlichen Abhängigkeit erhalten. Auch die Zahl von zehn in der Gemeinde besteuerten Häusern entsprach nach Meinung der Bauern nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Sie gingen von acht vollständigen Hofstellen („…acht wohnbare Hausstädt…“) aus und nannten ein weiteres, zu Lasten der Gemeinde besteuertes Haus, das nicht als vollwertige Bauernstelle angesehen werden konnte („…noch eine Hausstadt, so auff die Gemeine gesetzt undt wider Hoff noch Garten ahn sich hatt…“). Die 8 Hofstellen decken sich mit den 8 namentlich genannten einheimischen Bauern. Wenn die landesherrliche Verwaltung dennoch bei der Besteuerung von 10 Höfen blieb, muss einer, sehr wahrscheinlich aber 2 der auswärtigen Bauern je eine Hofstelle unterhalten haben, die wenigsten mit ihren weiterhin genutzten Wirtschaftsgebäuden noch als solche erkennbar waren.
RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=