241 Krankheit oder Tod des Haushaltsvorstandes, Missernten oder Plünderungen in Kriegszeiten bedeuteten den letzten Schritt in völlige Armut. Der Wald gehörte ausnahmslos dem Stift, sodass die wenigen aus der Waldwirtschaft zu erzielenden Erträge zum Teil ebenfalls an den Grundherren flossen. Gemeinsam nutzbares Gemeindeland (Allmende) gab es nicht. Die Bittsteller von 1660 stellten dazu fest: „dass wir mit keinen gemeinen Buschen und Weiden versehen, daher die Viehezucht, darahn wir unns zuweilen ergriffen sollen, gar gering fallet“. Sie hielten der kurkölnischen Zentralverwaltung damit vor, dass deren Bemühungen um Verbesserungen in der Landwirtschaft ihre Grenzen in den feudalen Eigentumsverhältnissen fanden. Die Eingabe der Kirchsahrer Bauern hatte nur geringen Erfolg. Die kurkölnische Steuerbehörde hielt am erhöhten Steuersatz fest und nahm nur geringe Korrekturen bei den vermessenen Anbauflächen vor. Die Höfe der Unterherrschaft Kirchsahr hatten mit dem neuen Steuersatz einen Betrag von 15 Gulden, 16 Albus und 3 Hellern aufzubringen. Er betrug etwa das 1,6-fache des alten Betrags von 9 Gulden, 23 Albus und 4 Hellern. Dabei stand auch die erhöhte Steuereinnahme in keinem Verhältnis zum betriebenen Aufwand. Stiftsherren, Landmesser, Schultheiß und Gerichtsschreiber ließen sich die Mitwirkung an der Landvermessung mit 45 Gulden vergüten und für die Neufassung wurden 1666 nochmals 4 Gulden fällig.436 Die Kosten hatten natürlich die Bauern zu tragen. Man kann nur einem Herrn dienen In den Anlagen zu seiner Eingabe an die Hofkanzlei vom März 1666437 hatte Johann Ludwig Blankart nicht nur die landes- und grundherrlichen Abgaben und den der Kirche zustehenden Zehnt genannt, sondern Leistungen, die unter heute seltsam klingenden Bezeichnungen fremden Herren zustanden. Die Freisheimer Bauern mussten jährlich 4 Malter Hafer an die Kellnerei des Herzogs von Jülich in Münstereifel und ein weiteres Malter Hafer an das dortige Stift liefern. Die von Jülich beanspruchte, 1673 nochmals erwähnte Abgabe438 wurde Schirmhafer genannt, die vom Stift geforderte Abgabe hieß Koppelhafer. Beide Abgaben stammten aus alter Zeit und sind in ihren Ursprüngen nur noch schwer zu rekonstruieren. Die Bezeichnung Schirmhafer scheint auf ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Angehörigen der Grundherrschaft Burgsahr und den Jülicher Herzögen zurückzugehen. Schutz und Schirm, wie ihn im Mittelalter der Lehns- oder Landesherr zu garantieren hatte, konnte aber nicht gemeint sein, denn diese Funktion beanspruchte der Kölner Erzbischof. Auch die Bauern der kurkölnischen Unterherrschaft Vischel entrichteten von alters her eine solche Abgabe an Jülich. Als der Herzog 1532 ihre Pfarrgemeinde mit weiteren Steuern belasten wollte, wies Johann von Gymnich als Inhaber des Lehens die Forderung mit dem Hinweis zurück, dass der Schirmhafer nicht etwa auf ein Besteuerungsrecht des Herzogs zurückgehe, sondern dass sich die Bewohner dort in alter Zeit ohne Wissen des erzbischöflichen Landesherrn in den Schutz Jülichs begeben hätten, wodurch sie „…vor uberfall vertedingt werden sollen...“439 Es scheint demnach im Mittelalter und in der
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