Enges Tal und weite Welt

243 vom König mit dem Auftrag, die königlichen Herrschaftsrechte wahrzunehmen, übertragen. Als Inhaber der Forstgerichtsbarkeit ahndete er Forstvergehen, regelte Streitigkeiten zwischen den Waldnutzern und war für deren Schutz verantwortlich. Dafür standen ihm ein Teil der Gerichtsstrafen und Abgaben aus der Wildlandnutzung zu. Er besaß die ausschließliche Verfügung über alle dort mögliche wirtschaftliche Nutzung. Jagd, Fischfang, Holzschlag, Rodung und Besiedlung und alle sonstigen Erträge einschließlich der Bodenschätze standen ihm allein zu oder konnten allein von ihm wietergegeben werden. Nachdem es Erzbischof Anno II. (1056 – 1076) gelungen war, die Pfalzgrafen zurückzudrängen445, verfügten die Kölner Erzbischöfe über das Flamersheimer Königsgut und besaßen die Lehnshoheit über die Tomburg. Den Flamersheimer Haupthof schenkte Anno II. im Jahre 1075 dem Kölner Stift Maria ad Gradus446, während der überwiegende Teil des Waldes zur Tomburg kam. Mit ihr belehnten die Erzbischöfe die Grafen von Kleve, die die Burg wiederum unterverlehnten. In den Grafen (seit 1356 Herzögen) von Jülich hatten die Erzbischöfe allerdings schon im 13. Jahrhundert einen Konkurrenten gefunden, der im Jahre 1277 Rechte an der Burg erwerben konnten.447 Aber weder Köln noch Jülich konnten die Burg ganz für sich gewinnen. In einer Fehde mit den Herren von Tomburg zerstörten die Jülicher 1470 schließlich die Burg. Da sie inzwischen militärisch uninteressant geworden war, verzichtete man auf einen Wiederaufbau, nicht aber auf die mit ihr verbundenen alten Herrschaftsrechte. Für die Jülicher sollten sie die Grundlage einer Landesherrschaft bilden. Die Herzöge sicherten sich 1473 einen Drittel-Anteil an der zur Burg gehörenden Herrschaft und richteten hier das gleichnamige Amt ein. Spätestens zu dieser Zeit dürften sie auch Lehnsherren der Burg Schweinheim geworden sein. Ihre Landesherrschaft konnten sie auf Dauer jedoch nur dort ausweiten, wo sie gleichzeitig auch die Grundherrschaft ausübten. Das gelang ihnen zum Teil noch im benachbarten Hilberath, Maulbach und Todenfeld. Hier mussten sie ihre Herrschaft aber bereits mit anderen Adeligen teilen. Auf das Sahrbachtal, wo sich die Grundherrschaft seit alter Zeit fest in kölnischen Händen befand, blieb ihnen der Zugriff verwehrt. Die Herzöge gaben den Plan aber nicht auf, das jülische Kerngebiet mit der ihnen gehörenden Grafschaft Neuenahr zu einem großen Territorium zu vereinigen. Dem Amt Tomburg sollte dabei die Funktion zukommen, die hier konzentrierten Herrschaftsrechte allmählich auf die kleinen, oft noch in sich geteilten Herrschaften der Nachbarschaft auszudehnen. Dabei stießen sie allerdings auf die territorialen Interessen der Kölner Erzbischöfe, für die das Gebiet als Verbindung zu ihrem Besitz an der Ahr ebenfalls von Bedeutung war. In der politisch unsicheren Situation seit Mitte des 16. Jahrhunderts konnten sich daher gerade in diesem Raum die kleineren Unterherrschaften behaupten. Die Herzöge von Jülich und deren Nachfolger gaben ihren alten Herrschaftsanspruch aber nicht auf und ließen ihn sich in der Form des Schirmhafers bis zum Ende des Alten Reiches anerkennen und entgelten. Neben Freisheim und Vischel zahlten auch Lind und Wald einen Schirmhafer an Jülich.448 In allen Fällen handelt es sich um Orte, in denen das Stift Münstereifel das

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