244 Pfarrrecht innehatte. Die weltlichen Belange des Stifts hätten hier üblicherweise die Stiftsvögte wahrgenommen. Die Vogtei über das Stift hatten die Herzöge von Jülich inne. Für den mit ihrem Amt gebotenen „Schutz und Schirm“ hätte ihnen ein Anteil an den Gerichtsstrafen zugestanden. Aber anders als in Münstereifel übten sie in den genannten Orten keine weltliche Herrschaft aus, die ihnen Erträge gebracht hätte. Landesherr war hier der Erzbischof von Köln, der die Rechtsprechung von Leuten seiner Gefolgschaft im Rahmen kleiner Unterherrschaften ausüben ließ. Der Schirmhafer, so eine zweite mögliche Erklärung, mag die Jülicher für diese Einbuße entschädigt haben. Unter dem Eindruck der Reformation scheint der Herzog 1532 zunächst in Vischel den Versuch unternommen zu haben, die ihnen im Erzstift zustehenden grundherrlichen Abgaben als landesherrliche Steuer auszugeben. Auch später sollte sich die Anmaßung landesherrlicher Rechte durch Jülich vor allem in Kriegszeiten noch mehrfach wiederholen. Auf die Verleihung des Rodungszehnten im Bereich des Tomburger Wildbanns von 1105 ging vermutlich der vom Stift Münstereifel in Burgsahr und Freisheim beanspruchte Koppelhafer zurück. Der Zehnt konnte aber nur von neu erschlossenem Ackerland erhoben werden, während die Umwandlung von Wald in Weideflächen und die gemeinsam betriebene Waldweide mit geringfügigeren Abgaben verbunden war. Dieses Recht wurde Koppel genannt. In der Bezeichnung für eingehegte Weiden hat sich der Begriff auch nach dem 1849 in Preußen erlassenen Verbot der Koppelwirtschaft bis heute erhalten. In Kirchsahr stand andererseits dem Herzog von Jülich ein Koppelgeld aus dem Stiftshof zu.449 Da seine Ländereien in der Nähe der Kapelle „Auf Seeligen“ am jülischen Effelsberg angrenzten, liegt ein Zusammenhang zur Nutzung der dortigen Wälder und Äcker nahe. Hier besaßen die Jülicher das durch Kauf an sie gelangte, Koppel genannte Amt aus dem ehemaligen Burglehen Effelsberg. Es war inzwischen längst in eine Getreideabgabe umgewandelt worden.
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