Enges Tal und weite Welt

289 Die Grenze bildete hier die Erft, dann verlief sie weiter über Ulmen und Lützerath, traf bei Alf auf die Mosel, überquerte diese bei Traben-Trarbach und folgte von Kirn aus der Nahe entlang bis nach Bingen. Die neue Verwaltungsgliederung nahm dabei keine Rücksicht auf die frühere territoriale Zugehörigkeit oder die zentrale Funktion und ehemalige Bedeutung von Städten. Köln sank zum Beispiel zu einer einfachen Bürgermeisterei (Mairie) herab. Die Neuordnung ist jedoch keineswegs so willkürlich gewesen, wie ihr oftmals vorgeworfen worden ist. Sie hat vielmehr die zuvor in kleinste Territorien zersplitterten geographischen Räume zu geschlossenen, effektiven Einheiten zusammengefügt. Landschaftliche Gegebenheiten und alte Verkehrs- und Handelsverbindungen fanden erst jetzt Berücksichtigung. An der Spitze der staatlichen Verwaltungsgliederung stand der Präfekt (Préfet). Das Amt hatte Napoleon als Erster Konsul der Republik (1799 – 1804) geschaffen. Auch als Kaiser behielt er sich die Ernennung der obersten Verwaltungsbeamten vor. Dem Präfekten unterstanden fünf Präfekturräte, die einzelne Fachabteilungen leiteten. Einmal jährlich berief der Präfekt einen Departements-Rat ein, der über die Höhe der Steuer und deren Umlage auf die drei Gemeindebezirke oder Unterpräfekturen (Arrondissements) der nachfolgenden Verwaltungsebene beriet, die Rechnung des Präfekten prüfte und sich gegenüber dem Innenminister zu den Bedürfnissen des Departements äußerte. Seine 15 Mitglieder wurden von einer Departements-Wahlversammlung vorgeschlagen und ebenfalls vom Kaiser ernannt. Die Mitwirkung in dieser nur mit geringen demokratischen Rechten ausgestatteten Versammlung war allein den 600 Bürgern vorbehalten, die die höchsten Steuern zahlten. Die Arrondissements unterstanden einem ebenfalls vom Kaiser ernannten Souspréfet. Koblenz, Bonn und Simmern waren Sitz eines solchen Unterpräfekten. Im Arrondissement Koblenz hatte dieses Amt der Präfekt selbst inne. Jedem Unterpräfekten war ein Arrondissements-Rat zur Seite gestellt. Seine elf Mitglieder wurden von einer Bezirks-Wahlversammlung vorgeschlagen, ihre Befugnisse entsprachen auf niedrigerer Stufe denen des Departements-Rats. Die unterste Ebene der Staatsverwaltung bildeten im Rhein-Mosel-Departement 90 Bürgermeistereien (Mairien), die sich aus 644 Einzelgemeinden zusammensetzten. An ihrer Spitze stand ein Bürgermeister (Maire). Hatten die Bürgermeistereien mehr als 5.000 Einwohner, ernannte ihn der Kaiser, sonst der Präfekt, dem gegenüber er allein verantwortlich war. Das Amt des Maires wurde als unbesoldetes Ehrenamt vergeben und blieb somit den Angehörigen des Großbürgertums vorbehalten. Dem Amtsträger standen dann allerdings reichlich bemessene Bureaukosten als Entschädigung zu. Der Maire leitete die Gemeindeverwaltung und die Ortspolizei, führte die Aushebungslisten und Steuerrollen und seit 1798 die Zivilstandregister. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern stand ihm ein Beigeordneter (Adjunkt), bei 2.500 – 5.000 Einwohnern zwei Beigeordnete als Gehilfen und Vertreter bei Abwesenheit zur Seite. Auch bei der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben lag die Entscheidung und Verantwortung ausschließlich beim Maire. Dem Gemeinderat kam nur eine beratende Funktion zu. Er tagte einmal im Jahr, konnte auf Befehl des Präfekten aber

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