306 Neue Herren – altes Recht Der Abzug der Franzosen ließ die Rheinländer aufatmen. Der Krieg hatte zahlreiche Menschenleben gefordert, Handelsverbindungen unterbrochen, die öffentlichen Finanzen zerrüttet. Die Ideale der Revolution waren machtpolitischen Zielen weitgehend zum Opfer gefallen. Die zwei Jahrzehnte Besatzung galten im Rückblick schon bald als „Zeit der Fremdherrschaft“ und die Übernahme der Rheinlande durch Preußen schien nahezu reibungslos zu verlaufen. So franzosenfeindlich sich die Rheinländer jetzt gegenüber den neuen Herren gaben, waren sie allerdings nicht. Allmählich wurde deutlich, dass sich die Erleichterung hauptsächlich auf das Ende der kriegsbedingten Beeinträchtigungen beschränkte. Viele der in Wirtschaft und Gesellschaft, Verwaltung und Rechtsprechung eingeführten Neuerungen erschienen den Rheinländern dagegen so vorbildlich, dass sie diese nach 1815 in langen und heftigen Auseinandersetzungen gegenüber der preußischen Zentralgewalt zu behaupten versuchten. So galt bis 1856 in der Rheinprovinz ein von den übrigen Landesteilen abweichendes Stadtrecht und das, obwohl die seit 1808 im übrigen Preußen geltende Gemeindeordnung des Freiherrn vom Stein den Gemeinden deutlich mehr Selbstverwaltungsrechte bot. Das französische Modell mit seinem nahezu autokratischen Bürgermeister schien der bürgerlichen Führungsschicht jedoch eine bessere Gewähr dafür zu bieten, politische Entscheidungen im Sinne der eigenen Bedürfnisse zu fassen und durchzusetzen. Die Gerichte urteilten weiterhin nach den französischen Gesetzbüchern. Das französische Strafrecht (Code Pénal) konnte sich bis zum Jahre 1851 behaupten. Selbst das am 1. Juli 1851 an seine Stelle getretene Preußische Strafgesetzbuch, das schließlich die Grundlage für das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes und damit auch für das Deutsche Strafgesetzbuch (StGB) bildete, blieb im Wesentlichen von den Grundsätzen des Code Pénal geprägt. Handelsgesetzbuch, Zivilprozessordnung und Strafprozessordnung behielten ihre Gültigkeit bis 1861, 1879 bzw. 1889. Der Code Civil blieb als Zivilrecht sogar, wenn auch mehrfach den besonderen Verhältnissen der Rheinlande angepasst, bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft. Welche Gemeindeverfassung soll gelten?534 Im Rheinland galt weiterhin die französische Gemeindeverfassung. Es sollten nach der Besitzergreifung von 1815 noch drei Jahrzehnte vergehen, bis auch hier eine Anpassung an die innerpreußischen Verhältnisse durchgesetzt werden konnte. Das rheinische Bürgertum hatte die Vorzüge der französischen Bürgermeisterverfassung zu schätzen gelernt und sah keine Notwendigkeit, die im übrigen Preußen geltende Gemeindeordnung des Freiherrn vom Stein aus dem Jahre 1808535 zu übernehmen. Dabei hätte diese Verfassung sogar eine demokratischere Alternative mit Ansätzen einer kommunalen Selbstverwaltung dargestellt. In den rheinischen Gemeinden leitete der Bürgermeister dagegen, wie bereits in französischer Zeit, weiterhin alle Aufgaben allein mit Unterstützung von zwei ihm weisungsgebundenen Beigeordneten. Das Recht
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