308 Provinzen anzupassen, stießen daher auf massiven Widerstand und blieben bis 1845 erfolglos. In den Auseinandersetzungen führte die preußische Zentralregierung unter anderem ins Feld, die Bürgermeistereiverwaltung hätte den Einzelgemeinden ihre Eigenständigkeit genommen und arbeite zu schwerfällig. Man erwog sogar, die Bürgermeistereien ganz aufzuheben und die Einzelgemeinden den Landräten direkt zu unterstellen. Aber selbst die rheinischen Bezirksregierungen sprachen sich für die Beibehaltung der Rheinischen Gemeindeverfassung aus. Für sie zählten die Vorteile effizienterer Aufgabenerfüllung in den Bereichen Armenpflege, Schulen und öffentliche Arbeiten. Unterstützung fanden sie in einem Gutachten der Oberpräsidenten der westlichen Provinzen Jülich-Kleve-Berg, Großherzogtum Niederrhein und Westfalen vom 31. Mai 1817. Schon zwei Wochen zuvor waren im Regierungsbezirk Koblenz Anweisungen über Organisation und Geschäftsgang in den Gemeindeverwaltungen erlassen worden, die mit geringfügigen Änderungen an den französischen Verhältnissen festhielten. Als Ausgleich für die verloren gegangene Selbständigkeit und zur Sicherstellung einer ortsnahen Verwaltung sollten in allen Gemeinden Ortsvorsteher eingesetzt werden. Jede Gemeinde wählte jetzt einen Schöffen, der nach Bestätigung durch den Landrat sein Amt für drei Jahre ausübte. In Gemeinden bis zu 300 Einwohnern stand ihm ein Gehilfe oder Beistand zur Seite. Gemeinsam mit den Bürgermeistern der kleineren Städte und deren Beiständen bildeten sie den Schöffenrat. Den Vorsitz führte der Bürgermeister der Bürgermeisterei. Ihn hatten die Schöffen über alle die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Vorgänge zu unterrichten. Sie dienten damit allein der Stabilisierung des politischen Systems, zu einem Element einer lokalen Selbstverwaltung konnten sie sich nicht entwickeln. Die Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 Seit dem Gutachten der Oberpräsidenten und verstärkt seit 1820 beriet man im Rheinland über eine Rheinische Gemeindeordnung. Entwürfe lagen den rheinischen Landtagen seit 1826 vor. Sie richteten sich vor allem gegen die von der Zentralregierung beabsichtigte Einführung gesonderter Gemeindeordnungen für Stadt- und Landgemeinden. Dieser Forderung musste sich selbst der preußische König beugen, als ihm 1840 der Entwurf einer Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vorgelegt wurde. Die jetzt einsetzenden und bis 1845 anhaltenden Beratungen blieben von dem Grundsatz einer einheitlichen Reglung für Stadt- und Landgemeinden geprägt.542 In der Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845543 fand er schließlich seinen Niederschlag. Die neue Gemeindeverfassung verlieh Städten, Dörfern, Weilern, Bauerschaften (!), Honnschaften usw. den gleichen Status einer eigenständigen Gemeinde. Einzige Voraussetzung war, dass sie einen eigenen Gemeindehaushalt aufstellten. Orte, die in andere Gemeinden aufgegangen waren, konnten in besonderen Fällen ihre Eigenständigkeit mit der Zweidrittel-Mehrheit einer zu diesem Zweck einberufenen Gemeindeversammlung zurückgewinnen. Zugleich fand die in französischer Zeit herausgebildete Bürgermeisterei Anerkennung und weitgehenden Schutz vor Gebietsveränderungen. Die Rechtsstellung der Gemeindemitglieder war in Stadt-
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