Enges Tal und weite Welt

310 Gemeindeeigentums trat nun die Vollmacht, verbindliche Beschlüsse in allen Gemeindeangelegenheiten zu fassen. Zu den Rechten des Gemeinderats zählte insbesondere: • die Entscheidung über alle von der Gemeinde zu bestreitenden Ausgaben und zu leistenden Dienste (§ 86), • die Entscheidung über die Erhebung der Gemeindeeinnahmen und die Verteilung der von den Gemeindemitgliedern zu leistenden Dienste (§ 87). Die Einnahmen wurden als Zuschlag zu den Staatssteuern erhoben (§§ 21 – 23). Weitere Einkünfte der Gemeinden ergaben sich aus den von Neubürgern erhobenen Eintrittsgeldern und den Einnahmen aus dem Gemeindevermögen (§ 14) sowie aus den bei der Nutzung gemeindlicher Einrichtungen erhobenen Gebühren (§ 18). Die Dienste wurden als Hand- und Spanndienste vor allem vom Militär eingefordert. Daneben hatten die Bewohner bei Manövern oder im Kriegsfall Quartiere für Soldaten zu stellen und Lieferungen von Verpflegung und Futter (Servis) zu erbringen. • die Beratung über die Verwendung und Verwaltung des Gemeindevermögens (§ 88), • die Feststellung des vom Bürgermeister aufgestellten Haushaltes (§ 89), • die Genehmigung aller außerplanmäßigen Ausgaben (§ 90), • die Prüfung der Gemeinderechnung (§§ 91, 92), • die Prüfung des Lagerbuchs zur Feststellung von Veränderungen im Gemeindevermögen (§ 94), • die Zustimmung545 bei der Veräußerung von Gemeindegrundstücken (§ 95) und anderem Gemeindevermögen (§ 96), • die Zustimmung bei der Aufnahme von Anleihen, beim Ankauf von Grundstücken, bei der Annahme von Schenkungen und bei der Anstrengung von Prozessen über das Vermögen oder die Rechte der Gemeinde (§ 97). Darüber hinaus übte der Gemeinderat eine allgemeine Kontrolle über die Verwaltung aus (§ 100), bei der ihm sowohl die Möglichkeit der Beschwerde beim Landrat und beim Regierungspräsidenten als Kommunalaufsichtsbehörden als auch der allgemeine Rechtsweg offenstand (§ 101). Der Gemeinderat tagte regelmäßig auf Einberufung und unter der Leitung des Bürgermeisters (§§ 62, 63), dem bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht zukam. Der Bürgermeister bildete zugleich unter der Oberaufsicht des Landrats und der Regierung (§ 114) die allein ausführende Behörde der Gemeindeverwaltung (§§ 85, 108), die neben der allgemeinen Kommunalverwaltung auch die Funktion einer unteren Polizei- und Zivilstandsbehörde umfasste. Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben ernannte er mit Zustimmung des Gemeinderats Unterbeamte und Gemeindediener (§ 78). Die Ernennung höherer Kommunalbeamten blieb dem Landrat vorbehalten. Der Bürgermeister stellte den Gemeindehaushalt auf (§ 89), verwaltete die Einnahmen und Ausgaben (§ 90) sowie das Vermögen der Gemeinde (§

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