311 94). Dabei führte er die Dienstaufsicht über die Steuereinnehmer (§ 91), die Gemeindevorsteher (s. u.), Unterbeamten und Gemeindediener (§ 104). Seine Ernennung erfolgte auf Vorschlag des Landrats durch die Regierung. Für Städte mit mehr als 10.000 Einwohnern hatte sich der König allerdings das Recht vorbehalten, die Bürgermeister auf Vorschlag der Regierung selbst zu ernennen (§ 103). Der Bürgermeister konnte wiederum dem Landrat für jede Teilgemeinde ein Mitglied des Gemeinderats als Gemeindevorsteher vorschlagen (§ 72), die unter seiner Dienstaufsicht (§ 84) ortspolizeiliche Aufgaben in ihren Gemeinden wahrnahmen (§ 76). Für die Besoldung und die Deckung seiner Dienstkosten erhielt er bis zu 3 Silbergroschen je Einwohner (§ 107).546 Bei der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben standen dem Bürgermeister zwei von der Regierung auf Vorschlag der Gemeinde für sechs Jahre ernannte Beigeordnete zur Seite. Die zunächst unbesoldeten, nahezu ausnahmslos aus dem Kreis der Gemeinderatsmitglieder genommenen Beigeordneten übernahmen im Auftrag des Bürgermeisters Teilbereiche der Stadtverwaltung und vertraten diesen bei Abwesenheit (§ 103). Die Revolution von 1848 Seit Ende März 1848 stand das gesamte Rheinland unter dem Eindruck revolutionärer Ereignisse. Die bürgerlich-demokratische Bewegung hatte im Februar 1848 ihren Ausgang in Frankreich genommen, wo man am 24. Februar die Zweite Republik ausgerufen und den Bürgerkönig Louis Philippe zur Abdankung gezwungen hatte. Schon drei Tage später erreichte die Revolution den deutschen Südwesten. In Mannheim trat eine Volksversammlung zusammen, am 1. März besetzten Aufständische in Karlsruhe das Ständehaus des badischen Landtags. Köln meldete bereits am 3. März Demonstrationen von Arbeitern und Handwerksgesellen.547 Zwei Wochen später erfassten die Unruhen Wien. Selbst in Ahrweiler hatte sich im März eine bürgerliche Opposition herausgebildet. Die Gründe für das Aufbegehren des Bürgertums lagen zum einen im Wiedererstarken der alten Mächte und deren Weigerung, die in den Befreiungskriegen gemachten Zugeständnisse einzulösen. Zum anderen hatten die Hungerjahre 1846/1847 zu einer Verelendung breiter Bevölkerungsschichten geführt. In Deutschland verbanden sich die sozialen und politischen Forderungen zudem mit nationalen Einheitsbestrebungen. Seit dem Wiener Kongress von 1815 bestand Deutschland unter dem Namen „Deutscher Bund“ als loser Staatenbund von 35 souveränen Fürstentümern und vier freien Städten. Die beiden Großmächte Preußen und Österreich standen dabei mit Blick auf ihre europäische Machtstellung in schärfster Konkurrenz zueinander. Einig war man sich nur in dem Ziel, die Herrschaftsverhältnisse des alten Reiches wiederherzustellen. Politische Teilhabe und Grundrechte wie Presse- und Versammlungsfreiheit blieben den Bürgern weiterhin versagt. Dabei war das Bürgertum längst zum Träger neuer Wirtschaftsformen in Handel und Gewerbe geworden und hatte mit der Industrialisierung eine Entwicklung eingeleitet, die die materielle Grund-
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