Enges Tal und weite Welt

314 unterstützten als juristische Berater die Mayschosser Winzer bei der Gründung der Winzergenossenschaft. Ihre wichtigste Aufgabe sahen die Parlamente in der Beratung einer Verfassung. In Preußen sollte die Verfassung aber nicht vom Parlament beschlossen, sondern als Vereinbarung mit dem König zustande kommen. Persönliche Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Ausübung der politischen Rechte unabhängig von der Religionszugehörigkeit, Presse- und Versammlungsfreiheit, Wahrung des Briefgeheimnisses und Petitionsrecht wurden als bürgerliche Grundrechte garantiert und politische Mitsprache, vor allem bei der Bewilligung des Staatshaushalts, zugestanden. Der König musste auf die Verfassung schwören, behielt aber gegen alle Einwände seine herausragende Stellung. Er blieb Oberbefehlshaber, entschied allein über Krieg und Frieden, besetzte die Stellen in Militär und Verwaltung und konnte mit Verordnungen in alle staatlichen Bereiche eingreifen. Heftig gestritten wurde auch über das im Verfassungsentwurf der Regierung vorgesehene Zweikammersystem. Es hätte das Parlament in zwei eigenständige Beratungs- und Beschlussorgane geteilt. Nur eine dieser beiden Kammern sollte aus allgemeinen und gleichen Wahlen hervorgehen, während die Mitglieder der anderen Kammer vom König auf Lebenszeit berufen werden sollten. Als das Parlament im Juli 1848 einen eigenen Verfassungsentwurf vorlegte, der die Rechte des Königs beschränkte und für beide Kammern das allgemeine Wahlrecht vorsah, gingen der preußische König und die deutschen Fürsten allgemein in die Offensive. Erneute Barrikadenkämpfe in Berlin spalteten die Preußische Nationalversammlung. Das konservative Lager arrangierte sich jetzt mit König und Militär. Am 9. November wurde dem Parlament die Stadt Brandenburg, fernab von Berlin, als neuer Sitz zugewiesen, am 5. Dezember folgte die Auflösung. Am gleichen Tag erzwang (oktroyierte) der König eine Verfassung, die das Zweikammersystem durchsetzte. Noch sollten beide Kammern aus Wahlen hervorgehen. Aber nur für die Zweite Kammer (seit 1855: Abgeordnetenhaus) sah die Oktroyierte Verfassung das allgemeine und gleiche Wahlrecht, während die Wahl zur Ersten Kammer (seit 1855: Herrenhaus) an ein hohes Vermögen gebunden wurde. Ein Vetorecht erlaubte dem König, Parlamentsbeschlüsse jederzeit zu blockieren. Beide Kammern traten erstmals am 26. Februar 1849 zusammen. In der Ersten Kammer dominierte der Adel. Die Deutsche Nationalversammlung verabschiedete ihre Verfassung am 28. März 1849. Das Deutsche Reich sollte eine auf die Verfassung verpflichtete (konstitutionelle) Monarchie mit einem vom Parlament gewählten Erbkaiser an der Spitze werden. Die Nationalversammlung hatte sich auf den Preußischen König als Kaiser der Deutschen geeinigt. Am 3. April 1849 trug ihm eine Deputation die Krone an. Als Herrscher des größten deutschen Staates, der zu dieser Zeit an der Spitze der Reichstruppen das letzte Aufleben der Revolution brach, erschien ihm die von einem Parlament übertragene Krone als „Krone aus der Gosse“ und „Hundehalsband“. Er ließ die Abgeordneten durch den Lieferanteneingang ins Schloss führen und übermittelte ihnen seine

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