Enges Tal und weite Welt

315 Ablehnung. Die Anerkennung der Reichsverfassung durch die Zweite Kammer am 21. April 1849 nahm er zum Anlass für deren Auflösung. Mit einer Revidierten Verfassung führte er am 31. Januar 1850 das Dreiklassenwahlrecht für die Zweite Kammer ein. In dieser Form galt die Preußische Verfassung bis zum Ende des Ersten Weltkriegs. Jetzt lebten die revolutionären Aktivitäten des Vorjahres wieder auf. Ihren stärksten Ausdruck fanden sie im Elberfelder Aufstand, in dem sich seit dem 9. Mai bewaffnete Bürgerverbände gegen die verstärkt zusammengezogenen Militäreinheiten zur Wehr setzten. In Prüm stürmten etwa 100 Männer am 18. Mai 1849 das Zeughaus, bewaffneten sich und schlossen sich den Aufständischen in der damals bayerischen Rheinpfalz an. Preußische Truppen schritten Anfang Juni ein und stellten bis zum 14. Juni die alten Verhältnisse wieder her. Es folgte die Niederschlagung der badischen Revolution. 27 Revolutionäre wurden standrechtlich erschossen, viele zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Zu ihnen zählten auch Carl Schurz und Gottfried Kinkel. Erst 22 Jahre später fanden die in der ersten bürgerlichen Revolution in Deutschland entwickelten Vorstellungen Einzug in die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871. Die Gemeindeordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1850 Die revolutionären Ereignisse von 1848 brachten mit der Gemeindeordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1850548 auch Zugeständnisse im Bereich der Gemeindeverfassung. Der Grundsatz der Gleichheit von Stadt- und Landgemeinden galt jetzt für das gesamte Königreich Preußen. Die bevorzugte Stellung des Grundbesitzes wurde aufgehoben549 und den Gemeinden die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten ausdrücklich zugestanden (§ 6). Die Gemeinde wählte weiterhin nach dem Dreiklassenwahlrecht (§ 11) einen Gemeinderat. Er tagte unter der Leitung eines von ihm jährlich gewählten Vorsitzenden und hatte über alle nicht unmittelbar dem Gemeindevorstand zugewiesenen Angelegenheiten zu beschließen (§§ 33 – 34). Seine Sitzungen sollten in der Regel öffentlich sein (§ 41). Der vom Gemeinderat gewählte Gemeindevorstand (§ 29) bildete die Ortsobrigkeit und verwaltete die Gemeindeangelegenheiten (§§ 53 – 59). Er setzte sich aus dem besoldeten Bürgermeister, einem zu entschädigenden Beigeordneten und einer von der Gemeindegröße abhängigen Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern zusammen. In größeren Gemeinden konnte außerdem ein Bezirksvorsteher gewählt und in den Gemeindevorstand aufgenommen werden (§ 27). Den Weg zu einer modernen Kommunalverwaltung beschritt die neue Gemeindeordnung mit der Möglichkeit, den Gemeindevorstand durch die Wahl besoldeter, für einzelne Geschäftsbereiche zuständige Fachbeamte (Syndikus, Kämmerer, Schulrat, Baurat usw.) zu erweitern (§ 29). Bürgermeister und Beigeordnete bedurften nach ihrer Wahl der Bestätigung durch den Regierungspräsidenten, die sich für Gemeinden über 10.000 Einwohnern der König vorbehalten hatte (§ 34). Die Amtszeit betrug für den Bürgermeister und die gewählten, besoldeten Gemeindebeamten zwölf, für alle übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands und Gemeinderates sechs Jahre. Als die Gemeindeordnung in den meisten Städten des Rheinlands eingeführt war, hatte sich das politische Kräfteverhältnis in Preußen wieder eindeutig zugunsten der

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