316 konservativen Kräfte gewandelt. Am 19. Juni 1852 setzte ein Erlass des Königs ihre weitere Einführung aus.550 Am 24. Mai 1853 wurde sie, ebenso wie die Kreis-, Bezirks- und Povinzialordnung, förmlich aufgehoben.551 In den Gemeinden, in denen sie bereits vollständig umgesetzt worden war, sollte sie bis zu einer Neureglung fortbestehen. Das Gemeindeverfassungsgesetz und die Rheinische Städteordnung vom 15. Mai 1856552 Am 15. Mai 1856 erließ der preußische König zwei Gesetze, die die letzten Reste der aus französischer Zeit übernommenen Gemeindeverfassung beseitigten. Die bis dahin gewährten Selbstverwaltungsrechte wurden zugunsten des übergeordneten Landkreises eingeschränkt. Der vom Oberpräsidenten auf Lebenszeit ernannte Bürgermeister behielt seine Vorrangstellung gegenüber dem Gemeinderat und schlug die Gemeindevorsteher zur Ernennung durch den Landrat vor. Erst die Kreisordnung von 1888553 machte ihre Wahl durch einen Gemeinderat möglich. Ihr Amt konnten sie allerdings erst nach Ernennung durch den Landrat ausüben. Unliebsame Kandidaten blieben so von politischer Teilhabe ausgeschlossen. Den Städten gewährte die Rheinische Städteordnung weitaus größere Handlungs- und Gestaltungsspielräume und gestand dabei der Stadtverordnetenversammlung wesentlich mehr Entscheidungskompetenzen zu. Die staatliche Aufsicht hatte sich jedoch wesentlich verschärft. Eine nach heutigem Demokratieverständnis strikte Trennung von Verwaltung und Legislative scheint 1856 nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen zu haben. Bürgermeister, Verwaltung und Stadtverordnetenversammlung wurden vielmehr als unterschiedliche Organe bei der Verwaltung der städtischen Angelegenheiten betrachtet (§ 9). Die auf sechs Jahre gewählten Stadtverordneten (§ 17) tagten unter dem Vorsitz des stimmberechtigten Bürgermeisters, dem bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme zufiel. Die Wahl der Stadtverordneten erfolgte weiterhin nach dem Dreiklassenwahlrecht. Der Bürgermeister blieb Ortsobrigkeit und Leiter der Stadtverwaltung, wurde in den Städten jetzt aber nicht mehr ernannt, sondern in Anlehnung an die Städteordnung des Jahres 1850 von der Stadtverordnetenversammlung auf zwölf Jahre gewählt und vom Regierungspräsidenten bestätigt. In Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern bedurfte die Wahl der Bestätigung durch den König. Mit der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte konnte der Bürgermeister Beigeordnete beauftragten, die unbesoldet für sechs und als besoldete Beigeordnete für zwölf Jahre gewählt wurden. Die Gemeindeordnung von 1856 hatte in ihren Grundzügen bis 1933 Bestand. Die Übertragung der in der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 garantierten freien, gleichen und geheimen Wahlen genügte zur Herstellung demokratischer Verhältnisse in den Gemeinden. Die von den Bürgern gewählten Gemeinderäte wählten jetzt den Bürgermeister. Die kleinen Landgemeinden blieben 1856 die Verlierer. Für sie galt seither wieder die Gemeindeordnung von 1845. Der Bürgermeister war hier alleiniger Gemeindevorstand
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