381 in drei Teile geteilt, an der jeder Bauer seinen Anteil hatte. Auf den Feldern wurde im Wechsel Sommergetreide (Hafer, Gerste) und Wintergetreide (Roggen, Dinkel Weizen) angebaut, während das dritte Feld jeweils für ein Jahr brach lag oder als Weide diente. Für alle Bauern galt Flurzwang, der die Fruchtfolge und Erntetermine vorschrieb. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts ging man dazu über, das dritte Feld zum Anbau von Hülsenfrüchten und Rüben, später auch Kartoffeln zu nutzen. Erblandesvereinigung Nach dem Tod Erzbischof Dietrich II. von Moers am 26. März 1463 zwischen den Landständen geschlossene Übereinkunft, nach der sich zukünftig jeder Kölner Kurfürst vor seinem Amtsantritt zur Wahrung der politischen Rechte und Privilegien, sowie zur Anerkennung eines Widerstandsrechts der Stände zu verpflichten hatte. Wichtige politische, finanzielle und militärische Entscheidungen erforderten die Zustimmung der Stände. Eine Neufassung aus dem Jahr 1550 dehnte die Befugnisse der Stände auf Fragen der Religion aus, indem sie geistliche und weltliche Würde im Erzstift an den katholischen Glauben band. Bis 1803 blieb die Erblandesvereinigung die politische Grundlage des Kurstaates, auf die jeder Erzbischof unmittelbar nach der Wahl vereidigt wurde. Erbpacht (auch: Erbleihe) seit den 11. Jahrhundert vererbbares Recht, Boden gegen Zahlung einer festen, vom Ertrag unabhängigen Abgabe (Erbzins) zu nutzen. Feme (auch: Freistuhl) bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts im norddeutschen Raum und hier vor allem in Westfalen anzutreffende Gerichte, in denen sich Reste der hochmittelalterlichen, mit dem königlichen Gerichtsbann ausgestatteten Freigerichte erhalten haben. In den übrigen Territorien des Reichs sprachen die Grafengerichte Recht. Gau Die Bezeichnung stammt aus germanischer Zeit und bezeichnete einen stammesmäßig und landschaftlich geschlossenen Siedlungsraum. Seit Kaiser Karl waren die recht unbestimmten Gaue aber längst durch die Grafschaften ersetzt worden. Diese bestanden als fest umrissene Amts- und Gerichtsbezirke der in königlichem Auftrag tätigen Grafen (comes, grafio). Gemeindeälteste seit 1934 Amtsbezeichnung für die Mitglieder der Gemeinderäte Gemeindeleiter nach der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 die Bezeichnung für Bürgermeister und Oberbürgermeister Gemeindeschöffe seit 1934 Amtsbezeichnung für die Beigeordneten der Landgemeinden Gemeindeschulze seit 1934 Amtsbezeichnung für die Leiter der Landgemeinden
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