385 Kämmerer im Mittelalter das landesherrliche Hofamt zur Verwaltung der Einkünfte aus Zoll, Münze, Judenregal und anderer Rechte Kanoniker Mitglied des Kapitels eines Stifts (vgl. Stift) Kanton in der Zeit der französischen Herrschaft im Rheinland (1798 – 1814) bis 1800 Verwaltungs- und Gerichtsbezirke oberhalb der Mairien, anschließend Friedensgerichtsbezirke Kantor Inhaber des für die Gestaltung der Liturgie verantwortlichen Stiftsamts Kapitel, Kapitular Gemeinschaft von Klerikern eines Stifts (vgl. Stift) Kellner (von lat. cellarius = Kellermeister) Im Mittelalter war der Kellner ein Dienstmann, der als Leiter der Kellnerei in einem ihm zugewiesenen Verwaltungsbereich im Auftrag eines Lehns- oder Grundherrn für die Verwaltung, Gerichtsbarkeit und insbesondere für die Eintreibung und Verwaltung der an den Grundherren zu leistenden Geld- und Naturalabgaben verantwortlich war. In Stiften war er der Leiter der Vermögensverwaltung, in Klöstern das für die wirtschaftlichen Belange des Klosters zuständige Mitglied des Konvents. Klausenzehnt Die Abgabe hat ihren Namen sehr wahrscheinlich von dem brettartigen Verschluss der Mühlteiche (clausum), war also eine zusätzliche Abgabe der Müller für das Recht der Wassernutzung. Kloster Gemeinschaft von Mönchen, die durch ein Gelübde gebunden nach strenger Regel in räumlicher Geschlossenheit unter Leitung eines Abts leben. Koadjutor Vom Domkapitel gewählter und vom Papst eingesetzter, mit Weihegewalt ausgestatteter Amtsgehilfe eines Bischofs, der im Fall von Alter oder Krankheit dessen Amtsgeschäfte wahrnahm. Meist folgte er diesem im Amt. Koppel (Wald-)revier, an dem mehrere Personen gleiches Recht (Jagd, Fischerei, Weide) haben. Kurfürst einer von sieben, nach Rang und Würde dem König unmittelbar folgenden Fürsten (Erzbischof von Mainz, Köln und Trier, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen, Markgraf von Brandenburg und König von Böhmen) mit dem alleinigen Recht der Königswahl (mhd. kur). Kurmut (auch: Kurmede, Besthaupt, Sterbfall oder Todfall) Abgabe des besten Stück Viehs an den Grundherren beim Tod des Bauern oder bei Besitzwechsel
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