55 Unruhen nach fast einhundert Jahren ein vorläufiges Ende gefunden. Heinrichs Nachfolger, die Ottonen, bauten das Erzbistum schließlich zur wichtigsten Stütze ihrer Reichspolitik aus, indem sie bei der Auswahl der Erzbischöfe auf den Kreis ihrer engsten Verwandten und Vertrauten zurückgriffen und ihnen mit dem Kirchenamt weltliche Machtbefugnisse übertrugen.48 Vor ihrer Wahl hatten sie dem König bereits in wichtigen Ämtern der Reichsverwaltung gedient. Die Reihe der mit den deutschen Königen und Kaisern blutsverwandten Kölner Erzbischöfe beginnt mit dem 953 zum Erzbischof geweihten Bruno I. (953 – 965), dem jüngsten Bruder Kaiser Otto I. (936 – 973). Mit seiner Wahl setzte ihn der König 953 zugleich zum Herzog von Lothringen ein. Als Statthalter des Königs im Westteil des Reiches sprach er Recht, zog Steuern ein und führte den militärischen Oberbefehl. Das Erzbistum entwickelte sich seither zugleich zu einem weltlichen Herrschaftsgebiet, das erst 1794 untergehen sollte. Nicht nur im Fall des Erzbistums stützte sich Otto I. auf eine kirchliche Institution, auch Prüm nahm noch einmal eine wichtige Rolle in der Reichspolitik ein. Freiheit und Unfreiheit Übereinkünfte, wie der 948/964 geschlossene Vertrag, werden auch Prekarie (von lat. precari = bitten) genannt.49 Sie brachte beiden Parteien Vorteile. Ein Freier gab sich und sein Gut in die Herrschaft und den Schutz eines mächtigen Grundherrn und erhielt das Gut aus dessen Hand zurück. Der Grundherr, in diesem Fall das Kloster, konnte seinen Grundbesitz durch fremden Allodbesitz erweitern und auf Dauer in seine Grundherrschaft eingliedern. Aber auch die jetzt grundhörigen Bauern waren keineswegs rechtlos. Der Hof stand ihnen und ihren Nachkommen alleine zu. Selbst bei einem Wechsel des Grundherrn behielten sie ihren Hof zu den alten Bedingungen. Dem Grundherrn hatten sie Dienste zu leisten und Abgaben zu entrichten, dafür war dieser andererseits zur rechtlichen Vertretung, Unterstützung in Notzeiten und zu Beistand im Falle äußerer Bedrohung verpflichtet. Das Verhältnis zwischen Grundherrn und Hörigen ist damit im Prinzip der Lehnsbindung (s. u.) vergleichbar. Deutlichstes Zeichen der jetzt eingeschränkten Freiheit war für die grundhörigen Bauern vor allem die von der Zustimmung des Grundherrn abhängige Wahl einer Ehepartnerin. Jeder grundhörige Bauer musste seine Braut vor der Hochzeit dem Grundherrn Bauern beim Roden und Hausbau (Pfostenbau) auf dem durch einen Lehnsbrief (links) übertragenen Land Heidelberger Handschrift des Sachsenspiegels (um 1216 – 1220) Universitätsbibliothek Heidelberg, Cod. Pal. germ. 164, Bl. 26v.
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