73 zum anderen verteilten sich die anfallenden Arbeiten jetzt gleichmäßiger über die Saison. Der einzelne Bauer konnte seine kleinen Parzellen aber kaum noch weiter aufteilen. Man teilte die Dorfflur daher in mindestens drei große Felder, an denen jeder Bauer seinen Anteil erhielt. Die Festsetzung des Fruchtwechsels wurde zur Aufgabe der Hofgerichte, im Falle mehrerer am Ort vertretener Grundherrschaften aber eher Befugnis einer sich jetzt entwickelnden Dorfgemeinschaft. Der mit dem Ausbau der Landwirtschaft in Gang gekommene Prozess beschleunigte sich zunehmend. Rodungen und Kultivierung verbesserten die Ernährungslage und führten vom 11. bis zum beginnenden 14. Jahrhundert zu einem starken Bevölkerungswachstum. Der Landwirtschaft standen mehr Arbeitskräfte zur Verfügung, die wiederum weitere Anbauflächen gewinnen konnten. Als Folge davon verbesserte sich die wirtschaftliche Lage der Landbevölkerung deutlich. Da der Umfang der in alter Zeit einmal festgesetzten Frondienste und Abgaben seit der Einführung der Rodungszehnten unverändert geblieben war, konnten die größer gewordenen Bauernfamilien auf dem neu gewonnenen Land Überschüsse erwirtschaften. Diese ließen sich auf den nahegelegenen Märkten in Ahrweiler, Münstereifel und Rheinbach absetzen und verschafften den Bauern zum ersten Mal Anteil an der in den Städten aufkommenden Geldwirtschaft. Die Grundherrschaft mit ihrem hohen Arbeits-, Transport- und Lagerhaltungsaufwand erwies sich in zunehmendem Maße als unrentabel und schwerfällig. Auch den Grundherren erschien es schließlich günstiger, sich nach Bedarf auf den Märkten mit billigeren und qualitativ besseren Produkten zu versorgen. Dazu mussten sie aber erst die auf den Mansen lastenden Dienste und Naturalabgaben in Geldzinse umwandeln. Die Herrenhöfe verloren im Verlauf dieser Entwicklung ihre Funktion als Arbeitsplatz der Fronbauern und bildeten nicht länger das Zentrum des bäuerlichen Alltags- und Wirtschaftslebens. An ihre Stelle trat das Dorf, in dem sich über die Grenzen der alten Hofgenossenschaften hinweg neue soziale und wirtschaftliche Beziehungen entwickelten. Die Entwicklung hat aber nur das Villikationssystem aufgelöst, nicht die Grundherrschaft selbst. Der Begriff ist sogar überhaupt erst zu dieser Zeit entstanden, weil man nun zwischen unterschiedlichen Rechten unterscheiden musste. Die rechtlichen Beziehungen der Bauern zu ihren Grundherren beschränkten sich jetzt auf die Abgabepflicht ihrer Höfe und die Zugehörigkeit zu den grundherrlichen Hofgerichten. Entscheidungen über die Nutzung der Feldfluren und die Reglung des dörflichen Lebens lagen nun in den Händen der Dorfgenossenschaft. Der erste Hinweis auf eine Verpachtung von Gütern des Stiftes Münstereifel stammt aus dem Jahre 1182.97 In Kirchsahr und Burgsahr ist der Übergang zur Erbpacht jedoch nur schwer auszumachen, da alles Land unverändert zu einer Grundherrschaft gehörte. Im 16. Jahrhundert ist dieser Vorgang aber auch im Sahrbachtal längst abgeschlossen. Die Höfe trugen jetzt die Namen der Besitzer und dazu den Zusatz Erben. So in der Grenzbeschreibung von 1576: Binsenbacher Erben, Müllers Erben, Rosen Jan Erben, Sellinger Erben.98 Ihr Hofgericht regelte weiterhin die rechtlichen Angelegenheiten der Grundherrschaft, während allgemeine Rechtsfälle vor das Ortsgericht kamen. Die beiden
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