Enges Tal und weite Welt

74 Gerichte waren meist mit den gleichen Personen besetzt, die Schöffen unterschieden aber sehr genau, ob sie als Hof- oder als Ortsgericht tagten. Die ehemaligen Herrenhöfe wurden verpachtet und dabei häufig aufgeteilt. Meist blieben sie jedoch die größten Höfe am Ort, dienten weiterhin als Abgabestelle für die dem Grundherrn zustehenden Pachtzinsen, blieben Dingstätte der grundherrlichen Hofgerichte und waren in diesem Zusammenhang häufig an die Ortsschultheißen vergeben. Im Gegensatz zu den kleineren, in Erbpacht zu einem festen Zins vergebenen Höfen waren die Herrenhöfe mitsamt Inventar meist mit einer auf ein oder drei Jahre, seltener auf sechs oder zwölf Jahre begrenzten Teilpacht vergeben. Üblich war eine Drittelpacht, bei der ein Drittel aller Erträge abzuliefern waren. Oft stellte der Grundherr ihnen im ersten Jahr das gesamte, anschließend die Hälfte des Saatgutes und die Hälfte der Ernte- und Drescharbeiter. Dann konnte die Pachtsumme auf die Hälfte der Erträge steigen. Solche Pächter nannte man Halfen oder Halbwinner. Innerhalb der bäuerlichen Gesellschaft nahmen die Halfen eine herausragende Stellung ein. Zum einen konnten sie trotz hoher Pacht aus den großen Herrenhöfen mehr Einkünfte erzielen, zum anderen standen sie in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Grundherrn. Oft blieben alte Rechte des Grundherrn, wie Frohn-, Hand- und Spanndienste oder das Mühlenrecht, mit den Höfen verbunden. Die begrenzte Pachtdauer setzte einer Integration in die dörfliche Gemeinschaft gewisse Grenzen, angesichts ihres relativen Wohlstands suchten die Halfen aber auch selbst verwandtschaftliche Bindungen eher über die Grenzen des Dorfes hinaus im Kreise Ihresgleichen. Die soziale und rechtliche Stellung der Bauern Mit der wirtschaftlichen Lage verbesserte sich auch die soziale Stellung der Bauern. Schon 893 hatten die Mansenbauern der Prümer Grundherrschaft einen einheitlichen rechtlichen Status erreicht, der sich deutlich von der älteren, durch persönliche Unfreiheit gekennzeichneten Leibeigenschaft abhob. Sie waren zwar an den übergebenen Hof gebunden und zu den darauf lastenden Diensten und Abgaben verpflichtet, der Grundherr besaß aber sonst keine weitere Verfügungsgewalt über ihre Person. Unter den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wurden sie faktisch Besitzer der Höfe. Nur bei Vererbung, Verpachtung oder Verkauf mussten sie weiterhin die Hirte mit Vieh Heidelberger Handschrift des Sachsenspiegels (um 1216 – 1220), Universitätsbibliothek Heidelberg Cod. Pal. germ. 164, Bl. 008r.

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