Enges Tal und weite Welt

75 Zustimmung des Grundherrn einholen. Die neu entstandene Rechtsform nannte sich Erbleihe und der dafür gezahlte Zins Erbzins. Er bestand in einer festen, vom Ertrag unabhängigen Zahlung in Naturalien oder Geld. Der einmal festgesetzte Zins blieb über Jahrhunderte unverändert, sodass die seit dem 15. Jahrhundert häufiger auftretenden Geldentwertungen die wirtschaftliche Lage der Bauern nochmals verbesserten. Die Lasten blieben dennoch drückend, denn an die Stelle der früher vom Grundherrn geforderten Dienste und Abgaben traten jetzt landesherrliche Steuern und Abgaben. Die von der Kirche beanspruchten Zehnten blieben ohnehin unverändert bestehen. Das den Bauern zugestandene erbliche Besitzrecht ließ sie im alltäglichen Leben nichts mehr von der ehemaligen persönlichen Unfreiheit spüren. Allein eine Abgabe (Mede), die der Grundherr beim Tod des Bauern oder bei Besitzwechsel aus dem Besitz des Hofinhabers auswählen (küren) konnte, erinnerte noch an die alten Eigentums- und Rechtsverhältnisse. Unter den Bezeichnungen Kurmut, Kurmede, Besthaupt, Sterbfall, Todfall ist sie seit dem 12./13. Jahrhundert fast überall in Deutschland anzutreffen. Meist bestand sie in der Abgabe eines Pferdes, einer Kuh oder bei kleineren Höfen aus einem Schwein. Im Stift Münstereifel war die Verpflichtung mit dem besten Stück Vieh („mit den besten Quicken“) einzulösen.99 Selbst diese Abgabe hatte sich inzwischen von der Person des grundhörigen Bauern gelöst und war zu einer an Hof und Land gebundenen Reallast geworden. Aber weiterhin gefährdete sie beim Tod des Familienoberhauptes nicht selten die wirtschaftliche Existenz der Hinterbliebenen. Seit dem 16. Jahrhundert setzte sich daher allgemein die Umwandlung in eine ratenweise Geldleistung durch. Die Kurmut war damit endgültig zu einer Erbschaftssteuer bzw. Besitzwechselabgabe geworden. Das Stift Münstereifel hatte die Kurmut schon im 15. Jahrhundert in eine von der Größe des Besitzes abhängige Geldleistung umgewandelt. Sie lag zwischen 3 und 42 Mark, was im Höchstbetrag dem Wert eines Pferdes entsprochen haben dürfte.100 Im Jahre 1661 lasteten noch 19 Kurmeden auf den Höfen der Grundherrschaft Kirchsahr. Von den damals zwölf Höfen in Freisheim standen dem Grundherrn und Inhaber der Unterherrschaft Burgsahr um 1659 noch neun Pferts-Churmuhden zu.101 Inzwischen waren sie auch hier längst durch die jährliche Zahlung von je 1 Gulden abgelöst worden. Obwohl die Abschaffung der alten Todfallabgabe schon 1525 zu den Forderungen der Bauernkriege gehört hatte, hielt sie sich im Rheinland bis zum Einmarsch der Franzosen im Jahre 1794. Sie galt den Grundherren als letztes Zeichen der ehemaligen Grundhörigkeit ihrer Bauern und sollte die Anerkennung eines grundherrlichen Obereigentums über Haus und Hof zum Ausdruck bringen. Rinder (um 1275) Le Veil Rentier d’Audenarde (Kgl. Bibl. zu Brüssel, Nr. 1175)

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