76 Unter den grundherrlichen Ansprüchen wird oft auch das „Recht der ersten Nacht“ (ius primae noctis) genannt. Angeblich stand dem Gerichtsherrn das Recht zu, bei der Heirat von Personen, die seiner Herrschaft unterstanden, mit der Braut die erste Nacht zu verbringen. Eine genauere Prüfung entlarvt diese Behauptung jedoch als Fiktion, hinter der nichts anderes als die Ablehnung der als ungerecht empfundenen Mitgift- bzw. Hochzeitssteuern stand. Üblich waren diese Abgaben ohnehin nur in Frankreich, Spanien, der Schweiz und Schottland, und auch in diesen Ländern war es nie etwas anderes als Sach- oder Geldleistungen. Von hier aus verbreitete sich die abenteuerliche Auslegung als herrschaftliches Vorrecht auf die Brautnacht über ganz Europa. Den französischen Aufklärern diente es als schlagkräftiges Argument gegen die feudale Gesellschaftsordnung und den Adel. Bei aller im Verlaufe des Mittelalters eingetretenen Lockerung persönlicher Bindungen achteten die Grundherren bis zuletzt auf die Einhaltung des unverändert fortbestehenden Hofrechts. Es sicherte ihnen die letzte Verfügungsgewalt über die Erbhöfe und erhielt damit ihre wirtschaftliche und soziale Vorrangstellung. Zudem erlaubte es ihnen, als Herren der Hof- und Ortsgerichte, politische Herrschaft über die Erbpächter auszuüben.102 Die Erbpächter durften ihre Höfe ohne grundherrliche Zustimmung weder verkaufen, verleihen, versetzen oder aufteilen. Die Ortsgerichte waren daher gehalten, vor dem Verkauf von Hof und Land die grundherrlichen Rechte zu klären. Als Heinrich und Wilhelm Weber 1705 ihren Erbteil an einem Hof in Binzenbach an ihren Bruder verkauften, erklärten sie zunächst vor Schultheiß und Schöffen: „es seye under einem Herrn gelegen, wo es wollte ... und es ist auch etwas underm ... Herrn zur Vischell gelegen, ist mit in begriffen“. Kurze Zeit darauf sicherten in einem anderen Fall Käufer vor der gerichtlichen Bestätigung des Vertrags zu, das von ihnen „in der Kirchsahr“ erworbene Land sei: „gelegen unden eine Herrn, wo es wollte“ Die Gefahr einer Entfremdung des inzwischen stark parzellierten Landes war besonders groß, wenn, wie im Fall von Kirchsahr und Burgsahr, mehrere Grundherrschaften oder Territorien aneinanderstießen. Die territoriale Zersplitterung bäuerlichen Besitzes zeigt sich eindrucksvoll in einem Kaufvertrag der Eheleute Maria und Wilhelm Weber aus dem Jahre 1736, der dem Ortsgericht 1748 bei einem erneuten Verkauf vorgelegt wurde. Hof und Land lagen demnach „in der Kirchsahrer Bottmäßigkeit, wie auch unter dem Freiherrn von Drove103, forth Houvather und Schweinheimer Bottmäßigkeit“104. Um die Mitte des 18. Jahrhunderts grenzte das Sahrbachtal an die Herrschaftsgebiete der Gymnich zu Vischel (Berg, Häselingen, Krälingen, Vellen, Vischel und Wald), der Herzöge von Jülich (Effelsberg), der Spieß von Schweinheim (Scheuern, Eichen, Lanzerath), der Grafen von Blankenheim (Houverath), der von Bourscheidt zu Burgbrohl (Wensburg, Lind, Plittersdorf) und der Grafen von Satzenhoven (Kreuzberg). Den Kauf oder Verkauf hier gelegener Grundstücke regelten ihre Gerichte, die zugleich aber alles versuchten, die Herrschafts- und Besitzansprüche benachbarter Herren zu untergraben.
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