77 Die Hofgerichte regeln das dörfliche Leben105 Innerhalb eines jeden Fronhofverbands bestanden seit alter Zeit eigene Gerichte, die ursprünglich allein der Klärung strittiger Fragen zwischen dem Grundherrn und seinen Hofleuten oder der Hofleute untereinander dienten. Im Laufe der Zeit dehnten sie ihre Zuständigkeit aber auch auf kleinere Straftaten (Beleidigung, leichte Körperverletzung, Feld- und Forstvergehen) aus und entwickelten eine freiwillige Gerichtsbarkeit zur Bestätigungen von Rechtsgeschäften (Kauf, Tausch, Verpfändung usw.) innerhalb des Fronhofverbands. Sie bildeten die unterste Ebene der mittelalterlichen Rechtsprechung. Sofern in einem Ort nicht mehrere etwa gleich starke Grundherren solche Gerichtsrechte beanspruchten, konnte sich ihre Zuständigkeit über alle Bewohner eines Dorfs und die Reglung des gesamten öffentlichen Lebens ausdehnen. Die Hofgerichte (Hofgedinge) tagten wenigstens einmal im Jahr an festgesetzten Tagen öffentlich. Als Gerichtstag wählte man häufig einen Wochentag vor oder nach einem hohen kirchlichen Fest. Da sie nicht weiter bekannt gegeben werden mussten, nannte man sie ungebotenes Geding. Auf Antrag des Gerichtsherrn oder eines Hofmanns konnten aber jederzeit weitere Verhandlungstage als gebotenes Geding einberufen werden. Zu den ungebotenen Gedingen hatten sich alle Hofleute am Gerichtsort einzufinden. Hier wurden sie über neue grundherrliche Gebote unterrichtet, konnten durch Befragung selbst zur Rechtsfindung herangezogen werden und dienten als Zeugen bei der Übertragung frei gewordener Hofstellen und der Vereidigung der neuen Hofleute. Gerichtsort war der Fronhof, ritterbürtige Grundherren hielten auf ihren Höfen Gericht, geistliche Grundherren bestellten ihre Hofleute zum Kloster bzw. Stift. Am Gerichtstag war in aller Regel auch die Erbpacht zu entrichten. Die Verhandlungen leitete der Grundherr. Seit dem 12./13. Jahrhundert ließen sie sich aber immer häufiger durch den Meier ihres Herrenhofs Deckblatt des 1562 begonnenen Protokollbuchs des Kirchsahrer Ortsgerichts mit den Namen der Schöffen LHK, Bestand 655,003 (Altenahr, Bürgermeisterei), Nr. 31.
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