Enges Tal und weite Welt

78 vertreten oder setzten einen Schultheißen als Gerichtsbeamten für mehrere Gerichte ein. Klöster und Stifte beauftragten ein Mitglied ihres Konvents oder Kapitels mit der Wahrnehmung ihrer Gerichtsrechte, ließen sich vor Ort aber auch meist von einem Schultheißen vertreten. Der Hofrichter leitete die Verhandlungen und verkündete das Urteil. Ihm standen ein Gerichtsbote und ein Gerichtsschreiber zur Seite. Der Gerichtsbote gehörte stets dem Kreis der Hofleute an, manchmal lastete das Amt auch auf einem bestimmten Hof. Er hatte die Ladung zu den Gerichtstagen zu verkünden und im Anschluss an das Urteil die Strafgelder und rückständigen Zinsen einzutreiben oder Pfändungen vorzunehmen. Bei Zwangsvollstreckungen suchte man jedoch um die Hilfe des landesherrlichen Amtmanns nach. Das Amt des Schreibers nahm dagegen ein beamteter Gerichts- oder Amtsschreiber, oft auch ein Notar wahr, denn die ländliche Bevölkerung konnte selten lesen und schreiben. Der Schreiber führte die Gerichtsprotokolle und fertigte für die am Verfahren Beteiligten Auszüge daraus an. Die Urteilsfindung selbst lag in den Händen von Schöffen, die die Hofleute aus ihrer Reihe vorgeschlagen und die der Gerichtsherr in ihr Amt eingesetzt hatte. Ihre Zahl lag meist bei sieben, ging bis zum 18. Jahrhundert aber oft auf zwei oder drei zurück. So nennt das im Oktober 1562 begonnene Protokollbuch des Ortsgerichts Kirchsahr (Scheffenbuch)106 sieben Schöffen. Seinen letzten Eintrag bestätigten 1748 fünf Gerichtscheffen und der sehr wahrscheinlich aus ihrem Kreis stammende Stellvertreter des Schultheißen (Schultheiß Verwalter). Man wird daraus schließen dürfen, dass dem Ortsgericht von Kirchsahr stets sieben Schöffen angehörten. Das Hofgericht scheint dagegen neben dem Schultheißen und dem Gerichtsboten nur mit drei Schöffen besetzt gewesen zu sein. Als 1672 die beiden Stiftsherren Engelberg Crapol107 und Binefelt mit dem Ortsschultheiß Thönis Bintzenbach erneut eine Grenzbeschreibung der Stiftswälder erstellen und am 4.Oktober in Anwesenheit aller Erbpächter vor dem Hofgericht verkünden ließen108, waren nur drei von ihnen ausdrücklich als Schöffen ausgewiesen.109 Die Schöffen urteilten nach mündlich überliefertem Gewohnheitsrecht, das erst seit dem 14. Jahrhundert, meist auf Verlangen der Grundherren, in Weistümern schriftlich festgehalten wurde. Ihr Hauptbestandteil sicherte die Gerichtshoheit des Grundherrn und legte die Pflichten der Hofleute fest. In Burgsahr deutet sich eine solche Rechtsaufzeichnung in einem Schiedsspruch der Altenahrer Schöffen aus dem Jahre 1508 an.110 Allerdings ist hier bereits der Zustand einer schriftlichen Aufzeichnung offensichtlich vorher erreicht worden und bedurfte in einem strittigen Einzelfall nur noch einer weiteren Auslegung. Für Kirchsahr ist zwar kein solches Weistum überliefert, eine Aufzeichnung der Rechtsgewohnheiten des Münstereifeler Hofgerichts in der benachbarten Mutscheid111 dürfte aber die Verhältnisse in Kirchsahr annähernd wiedergeben. Hier fanden sich der Stiftsschultheiß, die Schöffen oder Geschworenen und alle Erbpächter der Grundherrschaft jährlich am ersten Mittwoch nach Ostern zu einem ungebotenen Ding ein. Die Verhandlung führte der Schultheiß. Er lenkte das Verfahren, indem er entsprechende Fragen an die Schöffen richtete. Sie berieten sich darüber kurz auf der

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