79 Grundlage der seit alters her geübten Rechtsbräuche. Anschließend gab ihr Ältester den Beschluss bekannt. Zu Beginn eines jeden Gerichtstags wurde dessen Rechtmäßigkeit festgestellt, dann der zum Hofgericht gehörende Personenkreis bestimmt. Wer dem Grundherrn noch keinen Eid geleistet hatte, konnte dies nun nachholen. Von nun an war er zur Teilnahme an allen Gerichtssitzungen verpflichtet. Unentschuldigtes Fehlen wurde mit der sehr hohen Strafe von 5 Mark geahndet. Weiten Raum nahm die jetzt folgende Feststellung der Pflichten ein: Haus und Hof mussten in gutem Zustand erhalten, Wege und Grenzsteine gesichert werden. Ein Verkauf bedurfte der Zustimmung des Grundherrn. Starb ein Erbpächter, musste die Dorfgemeinschaft für die rechtmäßige Leistung der Kurmede sorgen, indem sie das Vieh zusammentrieb und „dem lehnshern das beste quick darauszen zuerkennen“. Am Ende der Gerichtssitzung stand die Ermahnung zur rechtzeitigen Ablieferung von Erbzins und Koppelhafer am Stephanstag (26. Dezember). Bestimmungen über die Verhandlung von Streitsachen innerhalb der Grundherrschaft enthält das Weistum nicht. Die aus der Grundherrschaft resultierenden gegenseitigen Rechte und Pflichten fanden ihren Ausdruck in den oft mit den Gerichtstagen verbundenen gemeinsamen Essen. Das Mittelalter kannte viele solcher Rechtssymbole, die komplizierte Sachverhalte in einer einfachen, für alle Beteiligten nachvollziehbaren und einprägsamen Weise fassten. Gemeinsames Essen und Trinken hatte dabei meist die Bedeutung der Beweissicherung und galt als öffentliche Bestätigung oder Bekräftigung eines Rechtsgeschäfts. Mit der Bewirtung unterstrich der Grundherr seine Fürsorgepflicht, während die Bauern mit ihrer Teilnahme in jedem Jahr erneut seine grundherrliche Stellung anerkannten. Dazu gehörten auch die im Mutscheider Weistum genannten Koppel-Essen, zu denen der Grundherr seine Bauern am Tag der Übergabe des Grundzinses und/oder an Gerichtstagen nach gewohnheitsrechtlich genau festgelegten Regeln einzuladen hatte. Für das Stift Münstereifel ist eine Aufzeichnung der bei einem KoppelEssen zu beachtenden Gewohnheiten aus der Zeit um 1609 überliefert.112 Das Stift lud seine grundhörigen Bauern an zwei Terminen ein. Der erste war der Stephanstag (26. Dezember), an dem zugleich das grundherrliche Hofgericht in Münstereifel tagte. Falls der Termin auf einen Sonn- oder Feiertag fiel, verschob er sich auf den nächsten Wochentag. An diesem Tag trafen 36 Bauern und je eine Begleitperson aus Bercherodt (Stadt Münstereifel), Bouderath, Hümmel, Mahlberg, Mutscheid und Rupperath ein. Vor dem Essen wurden dem Stiftskellner zunächst der Koppelhafer und die Zinshühner abgeliefert und der Pachtzins (Zins helleren) gezahlt. Zum Auftakt des Essens legte der Bäcker jedem Teilnehmer ein Brot (semell) als Beilage zu allen folgenden Gängen vor. Der Schulmeister oder der Gerichtsbote trugen zunächst eine Erbsensuppe mit Wurst auf, es folgte Schweinefleisch mit Senf, anschließend Schweinepfeffer (peffer). Den Wein schenkte der Faßbinder aus, allerdings nur solange das Essen auf dem Tisch stand (bis die dischs abgenommen worden). Die Eingeladenen sollten sich während des gesamten Essen züchtig verhalten. Wohl nicht ohne Grund
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