Enges Tal und weite Welt

80 galten dabei lautes Streiten (kiven), Sticheleien (zancken) und unappetitliches Schnäuzen (schnorcken) als besonders verpönt. Wer gegen dieses Verbot verstieß, sollte vom Gerichtsboten verhaftet und später dem Gericht des Stifts übergeben werden. Das Hofgericht tagte in unmittelbarem Anschluss an das Koppel-Essen. Selbst die Dauer der Essen war genau festgelegt. Zwar ist für Münstereifel eine solche Regelung nicht überliefert, wohl aber für das benachbarte Houverath, das ein sonst nahezu gleichlautendes Gewohnheitsrecht kannte.113 Danach sollte man sechs Wochen und drei Tage vor dem Termin die Nabe eines alten Wagenrades in den Dorfteich versenken und diese erst bei Beginn des Essens aus dem Wasser ziehen und hinter das Feuer stellen. Das Essen endete, wenn die Nabe bis zur Unkenntlichkeit verbrannt war. Auch die zur Unterherrschaft Burgsahr gehörenden Bauern in Freisheim hatten dem Stift aus alter Zeit einen Koppelhafer zu entrichten. Zu dem Essen scheinen sie aber nicht eingeladen worden zu sein. Sie dürften vielmehr zum Kreis der „personen auß der Vischel“ gehört haben, die nach der Rechtsaufzeichnung vom Kellner ein Brot und einen Anerkennungstrunk überreicht bekamen, sich sonst aber von den übrigen getrennt bei einem vor den Stiftsgebäuden brennenden Feuer aufzuhalten hatten („in Coppel semell und einen ehr drunck bei dem fewr“).114 Am Neujahrstag fanden sich etwa 148 Personen von 74 zinspflichtigen Höfen zum zweiten Koppel-Essen in Münstereifel ein. Allein 40 Höfe davon gehörten zur Grundherrschaft Harzheim. Die übrigen Teilnehmer kamen aus Dreimühlen, Eiserfey, Gilsdorf, Nöthen, Weyer und Zingsheim. Die ebenfalls angereisten Schultheißen und Schöffen des Hofgerichts Harzheim versammelten sich in einem gesonderten, beheizten Raum. Von hier aus sollten sie bei Streitigkeiten unter den Bauern sofort einschreiten. Nicht selten scheint sich die Streitsucht der Bauern gegen die grund- oder landesherrliche Obrigkeit gerichtet zu haben. Wenn der Verfasser der Rechtsgewohnheiten diesen Bauern vorwirft, dass sie „widder ihre eigene lehn herren sich mit unnutzen worten ufflenen ... und nicht gedencken, wohe von sei (sie), negst Gott, ihre tegliche narung, gewerff und underhalt haben“, gibt er zu erkennen, dass die Koppel-Essen unzweifelhaft als Zeichen der Unterordnung der Bauern innerhalb einer gottgewollten Ordnung verstanden wurden. Die traditionellen Essen blieben für sie dennoch eine willkommene Abwechslung am Ende eines arbeitsreichen Jahres. Die Grundherren mussten den Brauch dagegen in zunehmendem Maße als Belastung empfinden, denn nach Ablösung der meisten Naturallieferungen in Geldleistungen waren ihre Einkünfte starken Schwankungen unterworfen und gingen angesichts ständiger Geldentwertung langfristig zurück. Der Aufwand für die gewohnheitsrechtlich festgeschriebenen Essen bleib jedoch stets der gleiche. Erst 1671 gelang es dem Stift, die Bauern von Hümmel durch Erlass eines Teils der Abgaben zum Verzicht auf das Koppel-Essen zu bewegen. Mit den Bauern von Bouderath und Mutscheid kam es erst 1751 und 1753 zu ähnlichen Übereinkünften. Die übrigen zinspflichtigen Bauern scheinen jedoch nicht von der Tradition abgerückt zu sein. Auch in der Grundherrschaft Burgsahr war das Essen noch um 1783 Brauch.115

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