20 JAHRESBERICHT 2022 V. Regulatorik Europäische Umsetzung des finalen Basel-III- Rahmenwerks Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte im Dezember 2017 nach langen und kontrovers geführten Verhandlungen seine finale Überarbeitung der Basel-IIIRegelungen (auch „Basel IV“ genannt). Die primär für die international tätigen Banken entwickelten Regelungen gelten mit einer undifferenzierten Umsetzung in europäisches Recht gleichermaßen auch für Landesbausparkassen mit ihrem risikoarmen Geschäftsmodell. Damit würden Landesbausparkassen unverhältnismäßig durch die insbesondere für systemrelevante Banken gedachten Regelungen belastet werden. Vor diesem Hintergrund ist es entscheidend, wie der europäische Gesetzgeber die finalen Basel-III-Regelungen umsetzen wird. Die finalen Basel-III-Regelungen sollten nach den Vorstellungen des Baseler Ausschusses ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung kommen. In Vorbereitung zur europäischen Umsetzung hatte die Europäische Kommission im Oktober 2019 eine Konsultation zu „Basel IV“ veröffentlicht. Die Landesbausparkassen erachten es als eine wichtige Aufgabe der europäischen Gesetzgeber, die finalen Basel-IIIRegelungen proportional und insbesondere unter Beachtung der unterschiedlichen Geschäftsmodelle europäischer Institute umzusetzen. Ungerechtfertigte Belastungen gilt es zu vermeiden. Darum haben sie sich über die Europäische Bausparkassenvereinigung an der Konsultation beteiligt und zu verschiedenen Regelungen von „Basel IV“ Stellung genommen. Am 27. Oktober 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Legislativvorschläge zur Umsetzung von „Basel IV“ in europäisches Recht. Die Umsetzung geht einher mit umfangreichen Änderungen der Capital Requirements Regulation (CRR) und Capital Requirements Directive (CRD) sowie gezielten Änderungen an der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) in Bezug auf Abwicklungsthemen. In der Gesamtschau orientiert sich die Kommission, wie erwartet, eng an den Baseler Vorschlägen. So beabsichtigt auch die Kommission, künftig eine risikosensitivere Eigenkapitalunterlegung im Kreditrisikostandardansatz zu erreichen. Abweichungen gegenüber dem Baseler Rahmenwerk sind insbesondere über Übergangsregelungen verankert. Einige prozessuale Anforderungen wurden nicht in die EU-Legislativvorschläge übernommen. Beispielsweise führt die Kommission die von Basel geforderte „Due-DiligencePflicht“ zwar ein, allerdings soll diese nicht in Form eines Regelprozesses implementiert werden. Für Landesbausparkassen sind insbesondere die Regelungen zu Wohnimmobilienfinanzierungen relevant. Der „Loan-Splitting-Ansatz“, bei dem grundpfandrechtlich besicherte Finanzierungen in einen besicherten und einen unbesicherten Teil aufgeteilt werden, kann bei Erfüllung einiger Voraussetzungen weiter angewandt werden. Der besicherte Teil der Forderung darf bis zu 55 Prozent des Immobilienwerts mit einem Risikogewicht von 20 Prozent versehen werden. Für den darüber hinausgehenden Teil der Forderung wird eine Nicht-Besicherung fingiert. Außerhalb der Voraussetzungen für den „Loan-Splitting-Ansatz“ werden die Wohnimmobilienfinanzierungen anhand ihres Verhältnisses „Risikoposition zum Immobilienwert“ (Exposure To Value, ETV) einer Risikogewichtsklasse zugeordnet. Hierbei reichen die Risikogewichte von 30 Prozent (ETV bis 50 Prozent) bis 105 Prozent (ETV über 100 Prozent). Auf die Vorschläge der Kommission folgten im November 2022 die „allgemeine Ausrichtung“ des Rats der EU und im Februar 2023 eine gemeinsame Verständigung und Einigung im Europäischen Parlament zur Aufnahme der Trilog-Verhandlungen zur europäischen Umsetzung von „Basel IV“. Die Landesbausparkassen werden die anstehenden Trilogverhandlungen begleiten und sich für bausparkassengerechte Regelungen einsetzen. Die Ergebnisse des Basel-III-Monitorings zum Stichtag 31. Dezember 2021 zeigen im Übrigen, dass die Baseler Vorgaben unter Beachtung des Umsetzungsvorschlags der EU-Kommission zu einer Erhöhung der Kapitalanforderungen von bis zu 11,1 Prozent führen würden. Allein dies verdeutlicht die Tragweite der Baseler Vorschläge und die Notwendigkeit, dass die europäische Umsetzung mit Augenmaß erfolgen muss, um risikoarme Geschäftsmodelle nicht unverhältnismäßig zu belasten.
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